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§ 2

§2 Ziel des Studiums

 

(1) Das Studium im Rahmen des gestuften Bachelor- und Masterstudienganges wird den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sovermitteln, dass sie zu berufsqualifizierend wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.


(2) Im Bachelor-Studium werden die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Fachwissenschaften vermittelt. Ziel des Studiums ist die Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anzuwenden und zu vermitteln. Dabei wird im
Studium zunächst auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug genommen.


(3) Im Masterstudium werden die im Bachelorstudium erworbenen ingenieurtechnisch naturwissenschaftlichen Qualifikationen – abhängig vom angestrebten Berufsfeld – weiter vertieft oder ergänzt. Die Studierenden werden befähigt, weitere fachliche
Zusammenhänge zu überblicken, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu bewerten.