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§ 10

§ 10 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen ist jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person befugt.

 

(2) Prüfer sowie Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Prüfungsleistungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen können gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA abweichend davon auch von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Über die mündliche Prüfungsleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer und die Termine der Prüfungen rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

(5) Für Prüfer und Beisitzer gilt § 8 Abs. 10 entsprechend.