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§ 12

§ 12 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

 

(2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Das ECTS wird dabei berücksichtigt. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden.

 

(3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Sachsen-Anhalt mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4) Berufspraktische Kompetenzen können auf Antrag und nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Bestimmungen des Studienganges angerechnet werden.

 

(5) Studierende, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind bindend.

 

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen bzw. umzurechnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung der im Ausland erbrachten Leistungen (Noten) in das deutsche Notensystem ist in der Regel die „modifizierte bayerische Formel“ anzuwenden. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

 

(7) Auf schriftlichen Antrag des Studierenden entscheidet über die Anrechnungen von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen der zuständige Prüfungsausschuss. Der Antrag ist im Prüfungsamt zu stellen. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter zu hören. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen hat der Studierende im Antragsverfahren vorzulegen.