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§ 13

§ 13 Prüfungsleistungen

(1) Als Prüfungsleistungen kommen insbesondere in Betracht: Klausuren, Referate, E-Prüfungen, Hausarbeiten oder (praktische) Übungen, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Prüfungsleistungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. Prüfungsleistungen müssen individuell zuzuordnen sein.

 

(2) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls sollten Prüfungsleistungen verlangt werden, die sich auf einzelne, mehrere oder alle Lehrveranstaltungen dieses Moduls beziehen. In der Regel wird eine Prüfungsleistung durch den jeweiligen Lehrenden abgenommen.

 

(3) Die grundsätzlichen Formen der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren werden in den Modulbeschreibungen geregelt. Die konkreten Festlegungen trifft der jeweilige Lehrende, der die Prüfungsleistung abnimmt. Die Form und der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Zusatzinformationen sind in der Modulbeschreibung geregelt.

 

(4) Nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Bestimmungen müssen Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15.

 

(5) Die Bewertung der Prüfungsleistung bzw. des Moduls ist den Studierenden in der Regel nach vier Wochen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Von dieser Regelung darf nicht zu Lasten der Studierenden abgewichen werden.

 

(6) Erbringt ein Kandidat eine Prüfungsleistung nicht, erteilt das Prüfungsamt die Note „nicht ausreichend“. Eine Prüfungsleistung gilt auch dann als nicht erbracht, wenn sie nicht rechtzeitig abgegeben oder der Kandidat, ohne sich fristgemäß von der Prüfung abzumelden, gemäß Abs. 10 der Prüfung fernbleibt.

 

(7) Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen einer körperlichen Behinderung oder einer erheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung, die längerfristig ist und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse liegt, nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem Studierenden und dem Prüfer Maßnahmen festlegen, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Frist oder Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können. Vergleichbare Beeinträchtigungen liegen unter anderem bei schwangeren oder alleinerziehenden Studierenden vor.

 

(8) Der Antrag nach Absatz 7 ist mit dem Nachweis der Behinderung oder Beeinträchtigung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(9) Studierende melden sich zu den vom Prüfungsamt vorgegebenen Zeiten in der Regel in den ersten vier Wochen des Semesters für die Prüfungen an. Die Anmeldefrist endet 14 Kalendertage vor dem Prüfungstermin. In begründeten Ausnahmen kann die Anmeldung noch bis zu 7 Kalendertagen vor Prüfungstermin im Prüfungsamt vorgenommen werden. Für eine Anmeldung nach Satz 4 ist eine entsprechende Begründung formlos im Prüfungsamt einzureichen.

 

(10) Abmeldungen von Prüfungen müssen von den Studierenden in schriftlicher Form erfolgen. Die Abmeldung muss spätestens 7 Tage vor der Prüfung beim Prüfungsamt eingegangen sein. Abgemeldete Prüfungen sind gemäß den Festlegungen zur Wiederholung von Prüfungsleistungen (§ 13) nachzuholen.

 

(11) Kann ein Kandidat aus wichtigem Grund oder Krankheit nach Verstreichen der Fristen nach Abs. 10 eine Prüfungsleistung nicht erbringen, sind die Gründe unverzüglich im Prüfungsamt zur Kenntnis zu geben und glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.

 

(12) Im letzten Studienjahr ist eine Masterarbeit, die Bestandteil eines Moduls ist, vorzusehen. Die Bearbeitungszeit ist mit der Maßgabe festzulegen, dass der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und die ordnungsgemäße Studierbarkeit des Abschlusssemesters gewährleistet sind.

 

(13) Das Nähere regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.