(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Durch die studiengangsspezifischen Bestimmungen kann die Anzahl der möglichen zweiten Wiederholungsprüfungen eingeschränkt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig, es sei denn, diese Möglichkeit wird durch die Freiversuchsregelung in den studiengangsspezifischen Regelungen vorgesehen.
(2) Spätestens im zweiten Semester nach dem Semester, in dem die nicht bestandene Prüfungsleistung normalerweise abgeschlossen worden wäre, muss die Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein.
(3) In demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.
(4) Nach- und erste Wiederholungsprüfungen sind in jedem Semester anzubieten. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon unter Beachtung von Absatz 2 abgewichen werden. Termine für nicht zentral geplante Prüfungen sind mindestens drei Wochen vorher an das Prüfungsamt zu melden und zu veröffentlichen. Studierende haben selbst für eine fristgerechte Anmeldung zu Nach- und Wiederholungsprüfungen beim Prüfungsamt Sorge zu tragen. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung muss vom Studierenden innerhalb von sechs Monaten nach der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung zu bescheiden und abzulegen. Der Studierende hat die Pflicht, sich mit dem Prüfer über einen Prüfungstermin zu verständigen.