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§ 16

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote

 

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Bei der Bewertung durch zwei Prüfende müssen beide die Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung berechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittelwert. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen.

 

(2) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen  entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den      Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Durch Absenken oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur diffe-renzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

 

 

(3) Wird ein Modul mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen, ist diese entsprechend Absatz 1 zu benoten; die Note ist dann zugleich die Modulnote. Anderenfalls errechnet sich die Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel (nach Maßgabe der Modulbeschreibung) aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Prüfungsleistungen. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Jede Prüfungsleistung muss bestanden sein. Wurde eine Prüfungsleistung nicht bestanden, muss nur diese Prüfungsleistung wiederholt werden. Die Noten der anderen Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Die Credits der zum Modul gehörenden Prüfungsleistungen sind in der Modulbeschreibung festgelegt.

 

Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt:

 

bis einschließlich 1,5 = sehr gut,

von 1,6 bis 2,5 = gut,

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend,

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

 

(4) Die Gesamtnote errechnet sich als nach Credits gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller zugehörigen Module gemäß Absatz 2 und der dort angegebenen Rechenvorschrift und Notenzuordnung. In den studiengangsspezifischen Bestimmungen können davon abweichende Regelungen getroffen werden. Das Nähere regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.

 

(5) Den vergebenen Noten (Zahlenwert) entsprechen im ECTS-Notensystem folgende Grade:

 

ECTS-Grade Statistische Einteilung ECTS-Definition

 

ECTS-Grade

Statistische Einteilung

ECTS-Definition

A

die besten 10 %

Excellent

B

die nächsten 25 %

Very good

C

die nächsten 30 %

Good

D

die nächsten 25 %

Satisfactory

E

die nächsten 10 %

Sufficient

FX/F

nicht bestanden

Fail