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§ 17

§ 17 Abschluss des Studiums

(1) Das Studium wird durch eine Masterthesis und ein Kolloquium abgeschlossen. Die Zulassung zur Masterthesis erfolgt auf Antrag. Die Zulassung zum Kolloquium muss versagt werden, wenn neben dem Kolloquium weitere Leistungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des gewählten Studienganges gemäß der studiengangsspezifischen Bestimmungen notwendig sind, noch ausstehen.

 

(2) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Bestimmungen für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen und 120 Credits erworben hat.

 

(3) Die Prüfungsleistungen der Masterprüfung sollen bis zum Ende der Regelstudienzeit vollständig abgelegt sein. Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, gilt die Masterprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

 

(4) Hat ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggf. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.