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§ 20

§ 20 Einsicht in die Studienakten

Dem Kandidaten wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfungsleistung Einsicht in seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Prüfungsleistung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle gewährt.

Das Nähere regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.