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Anlage 1

Anlage 1 - Studiengangsspezifische Bestimmungen - Masterstudiengang "Chemie- und Umweltingenieurwesen im Teilzeitmodell"

zu § 3 Ziele des Studiums

 

zu Absatz 2

Beim Studienangebot „Chemie- und Umweltingenieurwesen im Teilzeitmodell“ handelt es sich um einen konsekutiven, vertiefenden und stärker anwendungsorientierten Teilzeit-Masterstudiengang.

zu Absatz 3

Teilzeitstudierende haben den gleichen Status innerhalb einer Hochschule wie Vollzeit-studierende. Die Höhe der Beiträge für das Studentenwerk und die Studentenschaft wird durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.

 

Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.

 

Der anwendungsorientierte Masterstudiengang Chemie- und Umweltingenieurwesen soll die Studierenden für die Übernahme anspruchsvoller Fach- und Führungsaufgaben befähigen. Ziel ist die Ausbildung von fachorientierten Führungskräften sowohl für die erfolgreiche Durchführung von Projekten technischer Art als auch für Führungspositionen in Forschung, Entwicklung, Anlagenplanung, Betrieb, Qualitätsmanagement, Instandhaltung und anderen technischen Bereichen.

Das Studium vermittelt durch praxisbezogenes Lernen eine auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhende Bildung, die zur Entwicklung und Umsetzung technischer Anlagen, Verfahren, Produkte und Prozesse sowie zu selbständiger Projektleitung und Projektbe­arbeitung im Beruf befähigt. Zu diesem Zweck sollen über die fachspezifischen Grund­kenntnisse hinaus dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermittelt werden, die zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigen und es den Absolventen ermöglichen, komplexe Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu konzipieren, zu strukturieren und zu bewerten. Die Studierenden sollen dazu ausgebildet werden, wissenschaftliche Arbeiten in Projektteams durchzuführen sowie solche Projektteams zu führen und die Kooperation in Projektteams effizient zu organisieren und in der Praxis zu fördern. Grundlagen dieser Tätigkeiten sind die Vermittlung von ingenieur­technischen und naturwissenschaftlichen Kenntnissen, Arbeitsmethoden und Werkzeugen in Bezug auf technische Anlagen, Verfahren, Produkte und Prozesse. Es geht um die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die über die Vorqualifikation der Studierenden deutlich hinausgehen.

Um dem zunehmend internationalen Charakter von Unternehmen Rechnung zu tragen werden die Studierenden angehalten, Praxisphasen im Ausland zu absolvieren. Neben unerlässlichen, fundierten wissenschaftlich-/ fachlichen Kenntnissen sind dafür Schlüssel­qualifikationen, insbesondere Sprachen und interkulturelle Kompetenzen anzustreben. Die Verbindung von Lehrveranstaltungen, in denen die Kenntnisse gelehrt und Lehrveran­staltungen, in denen die Kenntnisse in spezieller Projektarbeit angewendet werden, ermöglicht eine Vertiefung sowohl hinsichtlich der Kernkompetenzen als auch bezüglich sozialer Kompetenzen (wie Zielorientierung, Teamfähigkeit, Problemlösefähigkeit).

 

zu § 4 Mastergrad

Ist das Masterstudium erfolgreich bestanden, verleiht die Hochschule Merseburg (FH) den Grad „Master of Engineering (M.Eng.)“.

zu § 5 Zulassung

zu Absatz 2

(a) Das Masterstudium in konsekutiver Form richtet sich an Interessenten mit einem qualifizierten ersten Hochschulabschluss, bevorzugt in einer affinen ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Disziplin. Dieser Abschluss ist zumindest mit einem Bachelor-Abschluss oder FH-Diplom nachzuweisen.

(b) Zu Beginn des Masterstudiums muss ein Einsatz in der Industrie von mindestens 12 Wochen nachgewiesen werden. Dieser Einsatz kann während des Bachelor- bzw. Diplomstudiums bereits erbracht worden sein.

(c) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskommission auf Basis der entsprechenden Zulassungsordnung der Hochschule Merseburg (FH).

(d) Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der entsprechenden Zulassungsordnung für Masterstudiengänge der Hochschule Merseburg (FH). Folgende Einschränkungen werden getroffen:

  • Im Einzelfall kann die Zulassungskommission erbrachte einschlägige Studien­leistungen in einem Diplomstudium, die einem Umfang von 180 Punkten nach dem ECTS entsprechen, als gleichwertig anerkennen. Dies trifft auch auf Berufsakademie-Abschlüsse zu.
  • Bewerber, die ihren Hochschulabschluss nicht im Bachelorstudiengang Chemie- und Umwelttechnik an der Hochschulabschluss Merseburg (FH) erworben haben, sind zur Teilnahme an einem Bewerbergespräch verpflichtet. Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Auflagen zur Erbringung einzelner fehlender Eingangsleistungen verbunden sein, die im Bewerbergespräch festgelegt werden. Die Erbringung fehlender Leistungen muss in der Regel im ersten Semester des Masterstudiums erfolgen.

(e) Zum Studium des Masterstudiengangs Chemie- und Umweltingenieurwesen im Teilzeitmodell wird zugelassen, wer einen Studienförderungsvertrag mit einem Unter-nehmen oder einer Institution der Chemie- und Umwelttechnik über die gesamte Studienzeit von 7 Semestern vorweisen kann.

 

(f) Die Studierenden sind verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzung für ein Teilzeit-studium unverzüglich, d. h. innerhalb von 4 Wochen beim Prüfungsausschuss anzu-zeigen. In einem Beratungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss ist innerhalb von weiteren 6 Wochen zu klären, ob das Masterstudium zum Folgesemester nach Wegfall der Voraussetzung im Vollzeitstudium fortgesetzt werden kann. Die Studierenden erhalten darüber einen entsprechenden Bescheid. Ansonsten erfolgt die Exmatrikulation.

 

zu § 7 Regelstudienzeit, Module und Leistungspunktesystem

zu Absatz 1

Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs im Teilzeitmodell beträgt sieben Semester.

 

zu Absatz 5

Sind bis zum Beginn des fünften Semesters (drittes Fachsemester) nicht mindestens 30 Credits (50 % der regulär zu erwerbenden 60 Credits) erbracht, so erfolgt die Exmatrikulation.

 

zu Absatz 11

(a) Das Studium gliedert sich in Module, die erweiterte mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, vertiefende ingenieurstechnische Grundlagen und Anwendungen und im 3. Semester Fächer zur Spezialisierung in einer Vertiefungsrichtung Kunststofftechnik oder Umwelttechnik umfassen. Weiterhin können im 3. Semester Wahlfächer gewählt werden. Sprachliche und soziale Kompetenzen werden innerhalb der fachspezifischen Fächer vermittelt. Im vierten Semester werden ein Praxisprojekt und eine Masterthesis erstellt. 

Die einzelnen Module sind im quantifizierten Modulplan für das Masterstudium aufgeführt (siehe Anlage 2).

(b) Der Fachbereich Ingenieur- und Naturwissenschaften stellt das Lehrangebot für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sicher.

 

zu § 12 Prüfungsleistungen

zu Absatz 1

Die Prüfungssprache ist die in der Modulbeschreibung festgelegte Sprache (in der Regel deutsch), kann aber im Einverständnis der Studierenden mit den Prüfern geändert werden.

 

zu Absatz 3

Mündliche Prüfungsleistungen

(a) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes überblickt und spezielle Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(b) Mündliche Modulprüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festlegung der Note hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Für den Fall der Einzelprüfung mit zwei Prüfern wird die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

(c) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 und höchstens 45 Minuten.

(d) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung einzeln bekannt zugeben.

 

Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten

(a) In den Klausuren und/oder sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches überblicken und erfolgreich bearbeiten kann.

(b) Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

zu Absatz 9

Masterthesis

(1) Zulassung zur Masterthesis:

(a) Zur Masterthesis wird zugelassen, wer mindestens 70 Credits erworben hat.

(b) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsamt vor der Ausgabe des Themas der Masterthesis zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen:

- Nachweis von 70 Credits

- Vorschlag für das Thema der Masterthesis sowie für Erst- und Zweitprüfer

Das Prüfungsamt legt die Form des Antrags fest.

Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende.

(c) Der Prüfungsausschussvorsitzende bestätigt mit der Zulassung zur Masterthesis vor der Ausgabe der Aufgabenstellung das Thema sowie zwei Prüfer für die Masterthesis. Der Zeitpunkt der Ausgabe der Aufgabenstellung ist aktenkundig zu machen.

 

(2) Masterthesis

(a) Die Masterthesis ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein praxisorientiertes Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(b) Die Masterthesis kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, z.B. in Kooperation mit einem Unternehmen oder einer wissenschaftlichen Institution. Für die Durchführung im Unternehmen kann die im Fachbereich erlassene Ordnung für Industrieprojekte sinngemäß angewendet werden.

(c) Das Thema der Masterthesis kann von jedem hauptamtlichen Professor des Fachbereiches INW gestellt werden. Der themenstellende hauptamtliche Professor ist gleichzeitig Erstprüfer der Arbeit. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Masterthesis zu machen.

(d) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis regelt sich nach den CP gemäß Anlage 2 (MCUI-19). Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind vom Erstprüfer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann.

(e) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Ein begründeter Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ist mit einer Empfehlung des Erstprüfers bis spätestens 7 Kalendertage vor dem Abgabetermin beim Prüfungs­ausschuss­vorsitzenden einzureichen.

(f) Die Masterthesis kann nach Abstimmung zwischen Prüfer und Studenten in englischer Sprache angefertigt werden.

(g) Bei der Abgabe der Masterthesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(h) Die Masterthesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt (in dreifacher Ausfertigung und ein digitales Exemplar) abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

Die Arbeit soll innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfer bewertet worden sein.

 

(3) Kolloquium

(a) Im Kolloquium, das spätestens vier Monate nach Abgabe der Masterthesis stattfinden soll, hat der Student nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Arbeitsergebnisse der

Masterthesis in einer Präsentation und einem Fachgespräch zu vertreten. Darüber hinaus muss der Student in der Lage sein, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen aus dem Bereich seiner Fachrichtung selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu beantworten.

(b) Wird die Frist von vier Monaten überschritten, dann wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das Kolloquium muss wiederholt werden.

(c) Das Kolloquium ist i. d. R. öffentlich an der Hochschule Merseburg (FH) durchzuführen.

(d) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist die Bewertung der Masterthesis von mindestens zwei Prüfern mit mindestens „ausreichend“ (4,0). Darüber hinaus muss der Student dem Erstprüfer nachweisen, dass sämtliche übrigen Studienleistungen bereits erbracht worden sind.

Das Kolloquium wird gemeinsam von mindestens zwei Prüfern als Prüfung durchgeführt. Der Erstprüfer ist gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 45 Minuten.

 

(4) Bewertung der Masterthesis:

(a) Die Masterthesis ist von den beiden Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Die einzelne Bewertung ist schriftlich zu begründen. Beträgt die Differenz aus den Einzelbewertungen der beiden Prüfer mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss ein weiterer Prüfer zur Bewertung der Masterthesis bestimmt.

(b) Die Note der schriftlichen Masterthesis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der vorliegenden Gutachten. Die Note für das Kolloquium ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der beteiligten Prüfer. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen.

(c) Für die Bildung der Gesamtnote für die Masterthesis mit Kolloquium gilt folgende Wichtung:

1. Note Masterthesis (schriftlicher Teil): Wichtung 0,67

2. Note Kolloquium : Wichtung 0,33

Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums möglich. Für die Wiederholung des Kolloquiums ist in der Regel eine Frist von einem Monat einzuhalten. Wird das Kolloquium auch bei der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die gesamte „Masterthesis“ als nicht bestanden.

(d) Die Masterthesis ist nur einmal wiederholbar.

 

zu § 14 Freiversuche

Freiversuche sind im gesamten Studium nur zweimal zulässig (freiwilliges Wiederholen). Ein Student meldet sich zu einem Freiversuch beim Prüfungsamt entsprechend den Regelungen für Nach- und Wiederholungsprüfungen an.

Die freiwillige Wiederholung hat zu den regulären Terminen für Nach- und Wiederholungsprüfungen zu erfolgen. Die freiwillige Wiederholung ist innerhalb eines Jahres nach der Erstprüfung abzulegen. Die Note der Einzelleistung ergibt sich aus der Prüfungsnote der freiwilligen Wiederholungsprüfung.

zu § 15 Ermittlung der Gesamtnote

zu Absatz 4

Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus dem nach Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnote, wobei die Note des Moduls Masterarbeit mit dreifachem Gewicht in die Berechnung der Endnote eingeht.

Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

 

zu § 19 Einsicht in die Studienakten

Der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakten ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Einzelleistung beim Prüfer zu stellen. Der Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Danach werden die Studienakten im Prüfungsamt archiviert. Einsichtnahme erfolgt dann auf Antrag an das Prüfungsamt.

 

zu § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Studien-  und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Merseburg (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs „Ingenieur und Naturwissenschaften (INW)“ vom 11. 03. 2010.