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§ 3

§ 3 Ziel des Studiums

(1) Das Studium im Rahmen von gestuften Bachelor- und Masterstudiengängen wird den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

 

(2) Die Masterstudiengänge werden nach den Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ und „stärker forschungsorientiert“ differenziert. Eine entsprechende Festlegung ist in den studiengangsspezifischen Bestimmungen vorzunehmen. Im Masterstudium werden die Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Arbeit weiter vertieft oder fachübergreifend erweitert. Im weiterbildenden Masterstudium werden die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und auf diesen aufgebaut.

 

Weiteres dazu regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.