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§ 5

§ 5 Zulassung

(1) Für das Studium wird zugelassen, wer über die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der ent-sprechenden Zulassungsordnung für Masterstudiengänge der Hochschule Merseburg (FH).

(2) Die studiengangsspezifischen Bestimmungen können weitere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

 

Zulassungsbeschränkungen für einzelne Studiengänge bleiben unberührt.