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§ 8

§ 8 Regelstudienzeit, Module und Leistungspunktesystem

(1) Die Regelstudienzeit eines Masterstudiums an der Hochschule Merseburg (FH) beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterthesis 4 Semester. Davon können in Ausnahmefällen durch die Fachbereiche Regelstudienzeiten über 4 Semester hinaus definiert werden. Jedoch darf die Regelstudienzeit nicht 8 Semester überschreiten. Die §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und die Fristen für den Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind zu beachten. Die Fachbereiche haben die studien-gangsspezifischen Bestimmungen so zu gestalten, dass das Masterstudium in der Regelstudienzeit mit den Prüfungen, der Masterthesis und dem Kolloquium abgeschlossen werden kann.

 

(2) Das Studium ist modularisiert. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führt. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Der Umfang der Module wird über den Arbeitsaufwand der Studierenden bestimmt und in Leistungspunkten respektive Credits gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) angegeben.

 

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums sind 120 Credits zu erwerben.

 

(4) Credits werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Unter den erforderlichen studentischen Arbeitsaufwand fallen die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) und die Zeiten zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Präsenzstudium als auch in Fernbetreuung über das Internet/E-Learning (Kontaktstudium). Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits, d. h. pro Semester 30 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

 

(5) Sind bis zum Beginn des dritten Semesters nicht mindestens 50 % der zu erbringenden Leistungen (30 Credits) erbracht, so erfolgt die Exmatrikulation.

 

(6) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung der in Absatz 5 genannten sowie im weiteren Rahmen vorliegender Rahmenprüfungsordnung definierten Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie

 

1. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, mindestens für die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie der Fristen für den Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),

 

2. durch Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerkes oder

 

3. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe bedingt waren. Die Pflicht zum Erbringen der Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 obliegt den Studierenden.

 

(7) Credits eines Moduls werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn alle geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind, d. h. mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

 

(8) Ein Modul erstreckt sich in der Regel über ein Semester; in Ausnahmefällen kann sich ein Modul auf zwei Semester erstrecken.

 

(9) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbe-sondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen, abhängig gemacht werden.

 

(10) Die von den Studierenden zu erbringenden Leistungen (Besuch von Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen), Lehrinhalte, Lehrformen, Prüfungsmodalitäten und Arbeitsanforderungen sind in Modulbeschreibungen festgelegt.

Der Modulkoordinator erstellt die Modulbeschreibung mit Angaben zu:

- Lehrveranstaltungen

- Lehrinhalten

- Lehrformen

- Verteilung der Lehrinhalte auf Präsenz- und Selbststudienphasen

- Prüfungsleistungen/Prüfungsmodalitäten

Der Modulkoordinator klärt alle Fragen, die sich auf Einzelheiten, insbesondere zur inhaltlichen Abstimmung und auf organisatorische Aspekte zu dem jeweiligen Modul beziehen. Der für das Modul zuständige Fachbereich ernennt den Modulkoordinator aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen des entsprechenden Moduls.

Der Fachbereich veröffentlicht die Wahlmodule bis zum Ende des vorangehenden Semesters. Wahlmodule werden bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 5 Studierenden durchgeführt.

 

(11) Das Nähere regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.

 

(12) Für besonders befähigte Studierende, Leistungssportler mit Kaderstatus und behinderte Studierende ist die Vereinbarung von Sonderstudienplänen zulässig.