HAUPTNAVIGATION

SUCHE

KAPITELNAVIGATION

§ 9

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss des Fach-bereiches oder ein studiengangspezifischer Prüfungsausschuss zu bilden. Ein studiengangspezifischer Prüfungsausschuss kann auch von mehreren Fachbe-reichen gebildet werden. Ein Ausschuss kann auch für mehrere Studiengänge zuständig sein.

 

(2) Die Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs-ordnungen eingehalten werden. In regelmäßigen Abständen berichtet der Prüfungs-ausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungspraxis, der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnungen sowie der Studienpläne.

 

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus der Gruppe der Professoren, der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 - 3 HSG LSA und einem studentischen Vertreter zusammen. Dabei ist die Mitgliederzahl der Professoren so zu bestimmen, dass sie mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter müssen Professor sein. Bei Entscheidungen, die Leistungsbewertungen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen betreffen, wirkt der studentische Vertreter nicht mit, soweit er nicht die Qualifikation unter § 12 Abs. 4 des HSG LSA erfüllt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre, die des studentischen Mitglieds 1 Jahr.

 

(5) Der Vorsitzende, der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden durch den Fachbereichsrat bestellt. Der Vor-sitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.   

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Andere Mitglieder der Hochschule können auf Einladung an den Sitzungen beratend teilnehmen.

 

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Sitzungen des Ausschusses ein. Er ist befugt, unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss einzelne Aufgaben seinen Vorsitzenden zur selbständigen Erledigung widerruflich übertragen.

 

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, die Stimme des Stellvertreters. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; ein Protokoll-exemplar wird dem Prüfungsamt zugestellt.  

 

(9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betreffenden Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu versehen.

 

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren ständige Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.

 

(11) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechtes.

 

Näheres regeln die studiengangsspezifischen Bestimmungen.