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Anlage 1

Anlage 1: Studiengangsspezifische Bestimmungen - Bachelorstudiengang Kunststofftechnik

zu  § 3 Ziel des Studiums

zu Absatz 2

(a) Das Ziel des Studiums ist, Studenten bedarfsorientiert und praxisgerecht für den typischen Einsatz in der chemischen Industrie, der chemienahen Industrie sowie der kunststoffverarbeitenden Industrie auszubilden, um ihnen optimale Voraussetzungen für eine erfolgreiche Karriere zu ermöglichen. Das bedeutet, dass die Studenten in die Lage versetzt werden als Betriebsingenieur, als Ingenieur in der Projektierung von Anlagen und Prozessen sowie der Entwicklung zu arbeiten. Den Studenten werden fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt, so dass diese einen schnellen Einstieg in das Berufsleben finden und kompetent den gewählten Beruf ausüben können.

 

zu  § 4  Bachelorgrad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines „Bachelor of Engineering“ (B.Eng.) verliehen.

 

zu  § 7  Regelstudienzeit, Module und Leistungspunktesystem

zu Absatz 11

(a) In der Regel bezieht sich das gesamte Bachelorstudium auf ein breites Berufsfeld. Die wissenschaftliche Ausbildung mit Grundlagen, Schnittstellenfächern, Grundlagenvertiefung und profilbezogener Spezialisierung wird in der Regel von einem Fachbereich in Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen der Hochschule Merseburg organisiert. Die ersten beiden Semester sind Orientierungsphase gemäß Anlage 1. Am Ende der Orientierungsphase wird die Entscheidung für die technische Spezialisierung auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik oder des Maschinenbaus getroffen. Die Einschreibung erfolgt bis 30. November.

(b) Vom Fachbereichsrat wird ein Studienfachberater ernannt. Er ist verantwortlich für die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden und Informationsveranstaltungen. Durch die Studienfachberatung sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden: Informationen über Einzelheiten und Gestaltung des Studienablaufs, Beratung von Hochschul- und Studiengangwechslern, Beratung bei Erkennen von Problemen, die das Erreichen der Studienziele gefährden, Beratung bei der Auswahl des Studienschwer-punktes und von Wahlmodulen im Vertiefungsstudium.

(c) Für die Durchführung von Industrieprojekten wird eine gesonderte Ordnung durch den Fachbereich Ingenieur- und Naturwissenschaften erlassen.

 

zu § 12 Prüfungsleistungen

zu Absatz 1

Die Prüfungssprache ist die in der Modulbeschreibung festgelegte Sprache (in der Regel deutsch), kann aber im Einverständnis der  Studierenden mit den Prüfern geändert werden.

zu Absatz 3

Mündliche Prüfungsleistungen

(a) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammen­hänge des Prüfungsgebietes überblickt und spezielle Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(b) Mündliche Modulprüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festlegung der Note hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Für den Fall der Einzelprüfung mit zwei Prüfern wird die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

(c) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 und höchstens 45 Minuten.

(d) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung einzeln bekannt zu geben.

 

Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten

(a) In den Klausuren und/oder sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches überblicken und erfolgreich bearbeiten kann.

(b) Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

zu Absatz 9

Bachelorarbeit

 (1) Zulassung zur Bachelorarbeit:

(a) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 140 Credits erworben hat.

(b) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsamt vor der Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen:

- Nachweis von 140 Credits

- Vorschlag für das Thema der Bachelorarbeit sowie für Erst- und Zweitprüfer

Das Prüfungsamt legt die Form des Antrages fest.

 

(2) Bachelorarbeit

(a) Die Bachelorarbeit ist eine besondere Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(b) Die Bachelorarbeit wird i. d. R. außerhalb der Hochschule Merseburg bearbeitet. Für die Durchführung im Unternehmen kann die im Fachbereich erlassene Ordnung für Industrieprojekte sinngemäß angewendet werden.

(c) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern begutachtet. Beide Prüfer sind vom Prüfungsausschussvorsitzenden vor der Ausgabe der Themenstellung zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit sind durch den Fachbereich aktenkundig zu machen.

(d) Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem hauptamtlichen Professor der Hochschule Merseburg (FH) gestellt. Der themenstellende hauptamtliche Professor ist gleichzeitig Erstprüfer der Arbeit.

(e) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit richtet sich nach der im Studienplan festgelegten Anzahl von Credits. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Erstprüfer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.

(f) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Ein begründeter Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ist mit einer Empfehlung des Erstprüfers bis spätestens 7 Kalendertage vor dem Abgabetermin beim Prüfungsausschussvorsitzenden einzureichen.

(g) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Kandidat zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(h) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt (in dreifacher Ausfertigung sowie auf Datenträger) abzuliefern. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Die Arbeit soll innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfer bewertet worden sein.

 

(3) Kolloquium

(a) Die Bachelorarbeit ist in einem Kolloquium, das spätestens zwei Monate nach Abgabe der Arbeit stattfinden muss, zu verteidigen. Der Kandidat soll im Kolloquium nachweisen, dass er in der Lage ist, die Ergebnisse seiner Arbeit in einer Präsentation und einem Fachgespräch zu vertreten.

(b) Wird die Frist von zwei Monaten überschritten, dann wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das Kolloquium muss wiederholt werden. Es gelten die Regelungen der Bachelor- Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der HS Merseburg.

(c) Das Kolloquium ist i. d. R. öffentlich an der Hochschule Merseburg (FH) durchzuführen.

(d) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist die Bewertung der Bachelor-arbeit von mindestens zwei Prüfern mit mindestens „ausreichend“ (4,0). Darüber hinaus muss der Student dem Erstprüfer nachweisen, dass sämtliche übrigen Studienleistungen bereits erbracht worden sind.

Das Kolloquium wird gemeinsam von mindestens zwei Prüfern als Prüfung durchgeführt. Der Erstprüfer ist gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission.

 

(4) Bewertung der Bachelorarbeit:

(a) Die Bachelorarbeit ist von den beiden Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Die einzelne Bewertung ist schriftlich zu begründen. Beträgt die Differenz aus den Einzel-bewertungen der beiden Prüfer mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss ein weiterer Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt.

(b) Die Note der schriftlichen Bachelorarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der vorliegenden Gutachten. Die Note für das Kolloquium ergibt sich als arithmetisches Mittel der Noten der beteiligten Prüfer. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen.

(c) Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorarbeit mit Kolloquium gilt folgende Wichtung:

1. Note Bachelorarbeit (schriftlicher Teil): Wichtung 0,67

2. Note Kolloquium : Wichtung 0,33

Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums möglich. Für die Wiederholung des Kolloquiums ist in der Regel eine Frist von einem Monat einzuhalten. Wird das Kolloquium auch bei der Wiederholungs-prüfung nicht bestanden, gilt die gesamte „Bachelorarbeit“ als nicht bestanden.

(d) Die „Bachelorarbeit“ ist nur einmal wiederholbar.

zu § 13  Wiederholung von Prüfungsleistungen

zu Absatz 1

Eine zweite Wiederholungsprüfung darf in den ersten beiden Semestern höchstens zwei Module und in den folgenden Semestern höchstens drei Module betreffen. Die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung muss als mündliche Prüfung erfolgen.

 

zu § 14  Freiversuche

Das Ablegen von Freiversuchen ist im gesamten Studium nur zweimal zulässig (freiwilliges Wiederholen). Ein Student meldet sich zu einem Freiversuch beim Prüfungsamt entsprechend den Regelungen für Nach- und Wiederholungsprüfungen an. Der Freiversuch hat zu den regulären Terminen für Nach- und Wiederholungsprüfungen zu erfolgen. Der Freiversuch ist innerhalb eines Jahres nach der Erstprüfung abzulegen. Die Note der Einzelleistung ergibt sich aus der Prüfungsnote des Freiversuchs.

 

zu § 15  Ermittlung der Gesamtnote

zu Absatz 4

Die Gesamtnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus dem nach Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnote, wobei die Note des Moduls Bachelorarbeit mit dreifachem Gewicht in die Berechnung der Endnote eingeht.

Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

 

zu § 19 Einsicht in die Studienakten

Der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakten ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Einzelleistung beim Prüfer zu stellen. Der Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Danach werden die Studienakten im Prüfungsamt archiviert. Einsichtnahme erfolgt dann auf Antrag an das Prüfungsamt.

 

zu § 23  Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Merseburg (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs „Ingenieur und Naturwissenschaften (INW)“ vom 11. 03. 2010.