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§ 19

§ 19 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde

  1. Hat die Kandidatin oder der Kandidat das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen

    1. Thema der Bachelorarbeit,

    2. Note der Bachelorarbeit,

    3. die einzelnen Modulnoten,

    4. die Note der Bachelorprüfung insgesamt,

    5. eine Studiengangsbeschreibung unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtung,

    6. die bis zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums benötigte Fachstudiendauer.

  2. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden ist.

  3. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

  4. Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Der Bachelorurkunde fügt der Fachbereich auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.