HAUPTNAVIGATION

SUCHE

KAPITELNAVIGATION

§ 29

§ 29 Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Einzelleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, insbesondere auch Internet-Plagiate, zu beeinflussen, gilt die betreffende Einzelleistung als nicht erbracht und ggf. als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

  2. Wer die Abnahme der Einzelleistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Einzelleistung als nicht erbracht und ggf. mit „ nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

  3. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.