Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereiches ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) in der Fassung vom 21.11.1997 (GVBl.
S.1018) in Verbindung mit § 16 Abs.7 des Hochschulgesetzes des LSA vom 1.7.1998 (GVBl. S.300). Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen oder Professoren, eine oder ein hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätige oder tätiger Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der künstlerischen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und ein Student oder eine Studentin. Ist keine wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder kein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter vorhanden, fällt dieser Sitz den Professorinnen oder Professoren zu. Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterin oder Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder Gruppenvertreter im Fachbereichsrat gewählt.
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen oder Professoren sein. Das studentische Mitglied hat bei Prüfungsentscheidungen nur beratende Stimme.
Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er führt die Prüfungsakten.
Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgege benen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor,
anwesend ist.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
Der Prüfungsausschuss verfährt entsprechend der Ordnung des Fachbereichs. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.
Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über ihre oder seine Tätigkeit.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachter teilzunehmen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vo rsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.