Gemäß dem vom Bundesrat vom 17. Dezember 1908 auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 1. April 1909 an die Stelle der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 die nachstehende Eisenbahn-Verkehrsordnung.Berlin, den 23. Dezember1908
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Ausführungsbestimmungen, Abweichungen, vorläufige und vorübergehende Änderungen
§ 3. Pflicht zur Beförderung
§ 4. Züge
§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 6. Tarife
§ 7. Beschwerden
§ 8. Meinungsverschiedenheiten
§ 9. Zahlungsmittel
§ 10. Fahrpläne
§ 11. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen
§ 12. Fahrpreise, Ermäßigung für Kinder
§ 13. Fahrkarten
§ 14. Lösung der Fahrkarten
§ 15. Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen
§ 16. Prüfung der Fahrkarten, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten
§ 17. Warteräume
§ 18. Frauen- und Nichtraucherabteile
§ 19. Einsteigen und Anweisung der Plätze
§ 20. Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten
§ 21. Abfahrt. Versäumung der Abfahrt durch den Reisenden
§ 22. Öffnen der Fenster
§ 23. Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken
§ 24. Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn
§ 25. Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen
§ 26. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen
§ 27. Mitnahme von Tieren in die Personenzüge
§ 28. Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen
§ 29. Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände
§ 30. Begriff
§ 31. Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen
§ 32. Auflieferung. Gepäckscheine
§ 33. Zoll- oder steueramtliche, polizeiliche Abfertigung
§ 34. Auslieferung
§ 35. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung
§ 36. Verlust von Reisegepäck
§ 37. Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist
§ 38. Gepäckträger
§ 39. Aufbewahrung des Gepäcks
§ 40. Annahme
§ 41. Beförderung
§ 42. Auslieferung
§ 43. Weitere Vorschriften
§ 44. Auflieferung
§ 45. Beförderung
§ 46. Auslieferung
§ 47. Ausnahmebestimmungen
§ 48. Auflieferung
§ 49. Beförderung
§ 50. Auslieferung
§ 51. Lieferfrist
§ 52. Weitere Vorschriften
§ 53. Durchgehende Beförderung
§ 54. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 55. Frachtbrief; seine Form
§ 56. Inhalt des Frachtbriefs
§ 57. Haftung für die Angaben im Frachtbriefe
§ 58. Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht
§ 59. Beladung der Wagen. Ladegewicht, Tragfähigkeit
§ 60. Frachtzuschläge
§ 61. Abschluß des Frachtvertrages
§ 62. Verpackung und Bezeichnung
§ 63. Annahme
§ 64. Vorläufige Einlagerung des Gutes
§ 65. Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften
§ 66. Verwendung bedeckter oder offener Wagen
§ 67. Ort und Reihenfolge der Beförderung
§ 68. Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen
§ 69. Zahlung der Fracht
§ 70. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung
§ 71. Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung
§ 72. Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß
§ 73. Nachträgliche Verfügungen des Absenders
§ 74. Beförderungshindernisse
§ 75. Lieferfrist
§ 76. Ablieferung
§ 77. Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation
§ 78. Zuführung
§ 79. Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft
§ 80. Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter
§ 81. Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme
§ 82. Feststellung der Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn
§ 83. Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch das Gericht
§ 84. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen
§ 85. Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsorts
§ 86. Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren
§ 87. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten
§ 88. Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes
§ 89. Beschränkung der Höhe der Entschädigung durch den Tarif
§ 90. Vermutung für den Verlust des Gutes
§ 91. Wiederauffinden des Gutes
§ 92. Angabe des Interesses an der Lieferung
§ 93. Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
§ 94. Haftung für Überschreitung der Lieferfrist
§ 95. Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn
§ 96. Verwirkung der Ersatzansprüche
§ 97. Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes
§ 98. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist
§ 99. Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag
§ 100. Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen
Anlage A. Leichenpaß.
Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.
Anlage C. Vorschriften über die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände.
Anlage D. Frachtbrief.
Anlage E. Eilfrachtbrief.
Anlage F. Tierfrachtbrief.
Anlage G. Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes.
| Thomas Noßke 2002 | www.epoche2.de |