Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
gültig ab 1.Mai 1905
Anlagen A bis D

Anlage A
Umgrenzung des lichten Raumes
Für die durchgehenden Hauptgleise und die sonstigen Ein- und Ausfahrgleise von Personenzügen.
Für alle übrigen Gleise.
Freizuhaltende Spielräume:
A B  für die freie Strecke mit Ausnahme der Kunstbauten
C D  für die Bahnhöfe und Kunstbauten der freien Strecke

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

a
{
135 mm
für die mit der Fahrschiene fest verbundenen Gegenstände,
150 mm
für alle übrigen Gegenstände.
b
{
41 mm
bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen,
45 mm
bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
67 mm
für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände.


Anlage B
Verkehrslast
für neue und zu erneuernde Brücken

Ein Zug mit zwei Lokomotiven in ungünstigster Stellung und einer unbeschränkten Anzahl einseitig angehängter Wagen von den nachstehend angegebenen Achsbelastungen und Radsätzen:
Lokomotive.
Wagen.
oder aber:
eine Achse von 20 t, oder
zwei Achsen von je 20 t, oder
drei Achsen von je 19 t, oder
vier Achsen von je 18 t,
wenn durch diese Belastungen die Brücken oder Brückenteile stärker beansprucht werden, als durch die oben angegebene Lokomotive.


Anlage C
Umgrenzung der Fahrzeuge
Lokomotiven und Tender.
Wagen.
Umgrenzung des lichten Raumes.
für verkürzbare Lokomotivschornsteine und für 
Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel.
für Signalscheiben und Signallaternen.
Einschränkung der Umgrenzung
für Lokomotiven und Tender,
für Wagen,
die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen.
Umgrenzung des lichten Raumes.
Umgrenzung für die dem Federspiele nicht folgenden Teile der
Lokomotiven und für die Kupplungen aller Fahrzeuge.



Anlage D
Räder


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