Verordnung
über die Einführung einer neuen
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 17. Juli 1928
RGBl. II, Nr.37, S.541 vom
7. August 1928
Auf Grund des Artikels 91 der Verfassung des Deutschen Reich vom
11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1383)
verordnet nach Zustimmung des Reichsrats die Reichsregierung:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4.November 1904
(Reichsgesetzbl. Nr. 47) wird durch nachstehend veröffentlichte Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1.Oktober 1928 in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1928
Der Reichskanzler
Müller
Der Reichsverkehrsminister
v. Guèrard
Inhalt
I. Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich.
§ 2. Befristungen.
§ 3. Ausnahmen.
§ 4. Aufsichtsbehörden.
§ 5. Erläuternde
und ergänzende Bestimmungen.
II. Bahnanlagen
§ 6. Begriffserklärungen.
§ 7. Richtungs- und Neigungsverhältnisse
bei Neubauten.
§ 8. Breite des Bahnkörpers
und Höhenlage der Bahnkrone.
§ 9. Spurweite.
§ 10. Gleislage.
§ 11. Umgrenzung des lichten
Raumes.
§ 12. Gleisabstand.
§ 13. Kreuzungen von Bahnen.
§ 14. Entfernung der Zugfolgestellen
und Kreuzungsbahnhöfe sowie Länge der Kreuzungsgleise.
§ 15. Wasserstationen und Wasserkrane.
§ 16. Tragfähigkeit des
Oberbaues und der Brücken.
§ 17. Abteilungszeichen. Neigungsanzeiger.
§ 18. Einfriedungen. Wegübergänge.
Schranken. Warnkreuze.
§ 19. Telegraph. Fernsprecher.
Läutewerke.
§ 20. Drehscheiben. Schiebebühnen.
§ 21. Signale und Signalsicherung.
§ 22. Streckenblock- und Zugbeeinflussungseinrichtungen
§ 23. Bahnsteige
§ 24. Rampen
§ 25. Güterschuppen. Ladebühnen.
Lademaße. Gleisbrückenwaagen.
§ 26. Namen von Bahnhöfen
und Haltepunkten. Uhren.
III. Fahrzeuge
§ 27. Beschaffenheit
der Fahrzeuge.
§ 28. Umgrenzung der Fahrzeuge.
§ 29. Achsdruck.
§ 30. Achsstand, Einstellbarkeit
und Verschiebbarkeit der Achsen.
§ 31. Räder (Anlage G).
§ 32. Achswellen.
§ 33. Zug- und Stoßvorrichtungen.
§ 34. Freie Räume und
vorspringende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge.
§ 35. Bremsen.
§ 36. Ausrüstung der Lokomotiven,
Tender und Triebwagen.
§ 37. Tragfedern der Fahrzeuge.
§ 38. Wagenausrüstungen
für militärische Zwecke.
§ 39. Verschluß-, Beleuchtungs
und Heizeinrichtungen der Personenwagen.
§ 40. Bodenhöhe der Güterwagen.
§ 41. Signalstützen. Laternenkasten
und Signalscheiben.
§ 42. Anschriften an den Wagen.
§ 43. Abnahme und Untersuchung
der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.
§ 44. Abnahme und Untersuchung
der Wagen.
IV. Bahnbetrieb
§ 45. Eisenbahnbeamte.
§ 46. Unterhaltung, Untersuchung
und Bewachung der Bahn. Schrankendienst.
§ 47. Freihalten des Bahnkörpers.
§ 48. Kennzeichnung mangelhafter
oder unbefahrbarer Bahnstrecken.
§ 49. Beleuchtung der Bahnanlagen.
§ 50. Grundstellung der Fahrsignale
und Weichen. Sicherung der Weichen.
§ 51. Rangieren auf und neben
den Hauptgleisen.
§ 52. Stillstehende Fahrzeuge.
§ 52a. Aufhalten von Wagen
im Rangierdienst mit Bremsschuhen.
§ 53. Fahrordnung.
§ 54. Begriff, Gattung und
Stärke der Züge.
§ 55. Ausrüstung der Züge
mit Bremsen.
Bremstafel A für
Hamdbremsen auf Hauptbahnen
Bremstafel B für durchgehende
Bremsen auf Hauptbahnen
Bremstafel C für Handbremsen
auf Nebenbahnen
Bremstafel D für durchgehende
Bremsen auf Nebenbahnen
§ 56. Zusammenstellung der Züge.
§ 57. Freihalten des ersten
Wagens oder seiner vordersten Abteilung.
§ 58. Zugsignale.
§ 59. Ausstattung der Züge.
§ 60. Beleuchtung und Heizung
der Personenwagen.
§ 61. Kuppeln und Verschieben
der Wagen. Bremsprobe.
§ 62. Beförderung von
Gütern mit Personenzügen.
§ 63. Zugpersonal.
§ 64. Mitfahren auf den Lokomotiven
oder im Führerstand der Triebwagen.
§ 65. Ein-, Aus- und Durchfahrt
der Züge.
§ 66. Fahrgeschwindigkeit.
§ 67. Schieben der Züge.
§ 68. Befahren von Bahnkreuzungen.
§ 69. Sonderzüge.
§ 70. Rangordnung der Züge.
§ 71. Schneeräumer.
§ 72. Von Hand bewegte Wagen.
Kleinwagen.
§ 73. Betriebsstörende
Ereignisse.
V. Bahnpolizei
§ 74. Eisenbahnpolizeibeamte.
§ 75. Ausübung der Bahnpolizei.
§ 76. Gegenseitige Unterstützung
der Polizeibeamten.
VI. Bestimmungen
für das Publikum
§ 77. Allgemeine Bestimmungen.
§ 78. Betreten der Bahnanlagen.
§ 79. Überschreiten der
Bahn.
§ 80. Bahnbeschädigungen
und Betriebsstörungen.
§ 81. Verhalten der Reisenden.
§ 82. Bestrafung von Übertretungen.
§ 83. Aushang von Vorschriften.
Anlagen
Anlage A. Umgrenzung des lichten Raumes für bestehende Bahnanlagen.
Anlage B. Umgrenzung des lichten Raumes für Neubauten und umfassende Umbauten.
Anlage C. Obere Begrenzung des lichten Raumes für elektrisch betriebene Strecken.
Anlage D. Verkehrslast für neue und zu erneuernde Brücken.
Anlage E. Umgrenzung I der Fahrzeuge.
Anlage F. Umgrenzung II der Fahrzeuge.
Anlage G. Räder.
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Thomas Noßke 2000 |
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