Vorschriften
für den privilegierten Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr zwischen
Ostpreußen und dem übrigen Deutschland über polnische und Danziger Durchgangsstrecken
(Ostpreußenmerkblatt)
gültig vom 1. 11. 1935

Im Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr nach und von Ostpreußen über polnische und Danziger Durchgangsstrecken sind folgende Sonderbestimmungen zu beachten:

I Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der polnischen und Danziger Durchgangsstrecken

(1) Privilegierte (Paß- und zollfreie) Züge oder Zugteile des Ostpreußenverkehrs (Wagenpark ausschließlich aus Wagen mit innerem Durchgang - D-Zugwagen, Eilzugwagen, Bi, Ci, Cid, BCi usw - ) verkehren über die nachstehenden polnischen und Danziger Durchgangsstrecken:
a) Groß Boschpol Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze
b) Firchau Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze
c) Schneidemühl Grenze - Deutsche Eylau Grenze
d) Neu Bentschen Grenze - Deutsch Eylau Grenze
e) Korsenz Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze
f) Korsenz Grenze - Deutsch Eylau Grenze
(2) Im Durchgangsverkehr stellen die Polnischen Staatsbahnen die Lokomotivkraft und das Zugbegleitpersonal.
Auf der Strecke 1 a) stellen die Polnischen Staatsbahnen im Durchgangslande auch den Ladebeamten im Gepäckwagen und die Dienstfrau.
Auf den übrigen Durchgangsstrecken versehen in den privilegierten Zügen und Zugteilen - nicht jedoch in den privilegierten Kurswagen - der deutsche Ladebeamte im Gepäckwagen, die deutsche Dienstfrau, das Personal der Schlaf- und Speisewagen sowie der Wärter eines etwa beigegebenen Heizkesselwagens ihren Dienst im Durchgangslande weiter.
Die vorstehenden Bediensteten werden im Durchgangslande ohne Lösung von Fahrkarten befördert und müssen mit Ausnahme des Speisewagenpersonals eine Bescheinigung ihrer Dienststelle über ihre dienstliche Verwendung im Durchgangsverkehr mitführen, die auch zur Überschreitung der Staatsgrenze berechtigt. Diese Bescheinigung muß in deutscher und polnischer Sprache nach dem im Abkommen über den gegenseitigen Eisenbahnverkehr vom 27.03.1026 vereinbarten Muster auf weißem Vordruck ausgestellt sein, das sinngemäß abzuändern ist.
Das Speisewagenpersonal bedarf des im Artikel 99 des Pariser Abkommens vorgesehenen Ausweises ohne polnischen Sichtvermerk.
Die deutschen Bahnpostwagen werden im Durchgangsland von deutschen Postbeamten begleitet, die ihren Dienst weiterverrichten und und frei befördert werden. Als Ausweis dienst eine Bescheinigung des vorgesetzten Bahnpostamtes in deutscher und polnischer Sprache darüber, wieviel Postbeamte in jedem Bahnpostwagen dienstlich mitfahren dürfen.
Wegen der Begleitung von Gefangenen durch deutsche Gefangenenaufseher im Durchgangslande siehe Abschnitt XIX.

(3) Die einzelnen Durchgangsstrecken dürfen - abgesehen von Inhabern von Ergänzungsnetzkarten (s XIV) und Reisenden mit Buchfahrkarten für Feriensonderzüge (s XVI) - nicht wahlweise benutzt werden. Der Reisende muß sich daher vor Antritt der Reise über den einzuschlagenden Weg schlüssig sein, den Reiseweg bei Lösung der Fahrkarte genau bezeichnen und während der Reise auch einhalten.
Das Gepäck und Expreßgut ist stets über den im Gepäckbegleitschein oder in der Expreßgutkarte vorgeschriebenen Weg zu befördern, selbst wenn der Bestimmungsort ( z B Insterburg) über einen von der Wegevorschrift abweichenden Weg schneller erreichbar ist.
Das polnische Zugbegleitpersonal prüft im Durchgangslande genau bei Reisenden die Übereinstimmung von Reiseweg und Wegevorschrift und tatsächlichem Beförderungsweg und verlangt bei Abweichungen Zuscheidung der erhöhten Durchgangsanteile mittels Meldezettel (s X). Das deutsche Abfertigungs-, Lade- und Zugbegleitpersonal hat daher obige Bestimmungen genau zu beachten, damit der Deutschen Reichsbahn keine Unzuträglichkeiten und Einnahmeausfälle erwachsen.

(4) Für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken gelten die folgenden Ordnungsvorschriften:

A) für die privilegierten Ostpreußenzüge und -Zugteile, die auf Grund des Pariser Abkommen vom 21.4.1921 (RGBl vom 6.8.1921, S 1069) verkehren (z Zt sämtlichen Züge, ausgenommen D1/2, D17/18 und D7/8 sowie deren Vor- und Nachzüge):
a) Die Reisenden des privilegierten Durchgangsverkehrs genießen den besonderen Schutz der Behörden des Durchgangslandes. Diese Personen und ihr Gepäck können frei durchreisen, es sei denn, daß einer dieser Reisenden im Hoheitsgebiete des Durchgangslandes und während seines Aufenthaltes in diesem Lande ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat.

b) Die Reisenden und ihr Gepäck sowie Expreßgut unterliegen im Durchgangslande keinerlei Zoll- oder ähnlichen Abgaben noch irgendwelchen Zollförmlichkeiten. Ebenso sind Personenausweise oder Pässe nicht erforderlich, soweit sie nicht zeitweilig durch besondere Bekanntmachung vorgeschrieben sind.

c) Das Öffnen der Wagentüren ist verboten.

d) Das Aus- und Einsteigen, das Herausgeben und Hereinnehmen von Gepäck, Geld, Briefen und sonstigen Gegenständen sowie der Verkehr mit Nichtreisenden ist untersagt. Jedoch dürfen die Reisenden im Durchgangslande auf den Haltebahnhöfen Erfrischungen (Obst, Speisen und Getränke) entgegennehmen; die Zollorgane des Durchgangslandes wachen darüber, daß diese Erleichterung nicht zu einem gesetzwidrigen Warenverkehr mißbraucht wird.

e) Einzelreisende deutsche Militärpersonen dürfen nur ihre blanken Waffen (Säbel, Seitengewehr) mitführen.
Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder mit verwaltungsbehördlicher Genehmigung eine Schußwaffe führen, dürfen Handmunition mitnehmen.
Die Angehörigen der Polizei dürfen bei dienstlichen Fahrten auch sonstige, zu ihrer vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehörige Munition mitnehmen.
Wegen der Feuerwaffen von Gefangenenaufsehern s Abschnitt XIX Abs 3.

f) Der Durchgangsverkehr unterliegt den Gesetzen des Durchgangslandes, soweit sie sich auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit beziehen, sowie den gesundheitspolizeilichen Gesetzen und Vorschriften dieses Landes.

g) In Polen sind Photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen verboten. Ferner dürfen die Reisenden im Durchgangsgebiet keine Bekanntmachungen, Aushänge oder Anschriften anbringen oder entfernen.

B) Für die privilegierten Ostpreußenzüge, die auf Grund des Warschauer Abkommen vom 26.3.1927 (RGBl Teil II vom 20.5.1927, S 327) verkehren (z Zt nur D 1/2, D 17/18 und D 7/8 sowie deren Vor- und Nachzüge)
gelten die gleichen Ordnungsvorschriften wie unter A), mit Ausnahme des Punktes c).
C) Daneben sieht ein weiteres Abkommen für den internationalen Eisenbahnverkehr zwischen Ostpreußen und dritten Staaten im Durchgang durch Polen, das Gebiet der Freien Stadt Danzig und das übrige Deutschland sowie zwischen dem übrigen Deutschland und dritten Staaten im Durchgang durch Polen, das Gebiet der Freien Stadt Danzig und Ostpreußen Erleichterungen vor (Berliner Abkommen vom 21.11.1930, RGBl Teil II vom 28.6.1933, S 373/376). Hiernach werden in diesen Verkehren Reisende, Gepäck, Expreßgut und beschleunigtes Eilgut ebenfalls in sämtlichen privilegierten (geschlossenen) Zügen und Zugteilen des Ostpreußenverkehrs nach den Bestimmungen des Pariser Abkommens (siehe A) zoll- und paßfrei durch polnisches und Danziger Gebiet befördert.
(5) a) Fahrtunterbrechung auf polnischem und Danziger Gebiet auf durchgehende Fahrausweise des Ostpreußenverkehrs ist in keinem Falle gestattet. Die Reisenden haben in den privilegierten, zoll- und paßfreien (geschlossenen) Ostpreußenzügen und -Zugteilen Platz zu nehmen. Sofern die Reisenden im Besitz eines Passes mit polnischem Sichtvermerk sind, können sie dagegen auch im offenen Zugteil reisen, unterliegen alsdann an der Grenze der wechselseitigen Paß- und Zollnachschau.
Inhaber von internationalen Fahrausweisen nach Ostpreußen oder darüber hinaus und umgekehrt sowie Inhaber von Freifahrausweisen dürfen die Fahrt im Durchgangslande unterbrechen und im offenen Zugteil Platz nehmen, wenn sie einen Paß mit polnischem Sichtvermerk besitzen (wechselseitige Paß- und Zollnachschau an der Grenze).

b) Reisende nach und von Polen und Danzig - letztere, soweit sich nicht über Marienburg (Westpr) fahren und ab dort die visumfreien Züge benutzen - sind in dem offenen (nicht privilegierten) Zugteil der Ostpreußenzüge unterzubringen. Sie unterliegen an der deutsch-polnischen Grenze der Zoll- und Paßnachschau, müssen also im Besitze eines gültigen Reisepasses mit polnischem bezw deutschen Sichtvermerk sowie entsprechender Fahrausweise sein.
Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich für Staatsangehörige des eigenen Landes, ferner nicht für Danziger Staatsangehörige, die sich durch ihren Paß als solche ausweisen, die Reise nach und von Danzig nach und von Marienburg (Westpr) ausführen und in den polnischen Anschlußzügen zwischen Marienburg (Westpr) und Danziger Bahnhöfen lediglich den polnischen Bahnhof Tczew berühren.

c) Bei den Zügen D 1/2, D17/18 und D 7/8, die auf Grund des Warschauer Abkommen verkehren, besteht keine Unterscheidung nach geschlossenem und offenem Zugteil. Diese Züge können daher sowohl von Reisenden nach Ostpreußen und darüber hinaus als auch von Reisenden nach Polen und Danzig und umgekehrt benutzt werden.
Die Durchgangsreisenden nach Ostpreußen und darüber hinaus und umgekehrt werden zoll- und paßfrei durch polnisches und Danziger Gebiet befördert, dürfen jedoch die Fahrt auf diesem Gebiet nicht unterbrechen (Ausnahme wie bei 5 a)).
Die Reisenden nach und von Polen und Danzig - letztere, soweit sie nicht über Marienburg (Westpr) fahren und ab dort die visumfreien Züge benutzen - dürfen in Tczew und Chojnice aus- und einsteigen und unterliegen einer gemeinsamen deutsch-polnischen Paß- und Zollabfertigung.
Das Zugbegleitpersonal hat bei der Prüfung der Fahrausweise dafür zu sorgen. daß die Reisenden gemäß Punkt 5 a) und b) in dem richtigen Zugteil untergebracht werden und daß insbesondere bei Zugüberfüllung, wo vorübergehend Abweichungen zulässig sind, spätestens vor dem Grenzübertritt:

1) Reisende nach Danzig über Tczew und nach Polen die Wagen des privilegierten (geschlossenen) Durchgangsverkehrs verlassen und in dem offenen Zugteil Platz nehmen.

2) Reisende nach Danzig über Marienburg (Westpr) und nach Ostpreußen die Wagen des nichtprivilegierten (offenen) Zugteils verlassen und in dem geschlossenen Zugteil Platz nehmen.

Bei Reisenden, die einer entsprechenden Belehrung des Zugpersonals nicht Folge leisten, ist von Zwangsmaßnahmen abzusehen. Diese Reisenden haben die Folgen selbst zu tragen.
Im Verkehr von Ostpreußen nach dem übrigen Deutschland sind die Bestimmungen der Ziffer 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die dem Personenverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland dienenden Züge und Kurswagen und ihre Besonderheiten sind in einer Übersicht am Schluß zusammengestellt (s Anlage 4).

II Richtlinien für besondere Vorkommnisse im Durchgangslande

(1) Bei Schadhaftwerden von Wagen (Heißlaufen usw) im Durchgangslande wird für Schlafwagen von der Durchgangsbahn kein Ersatz gestellt. Kann der Schlafwagen nicht sofort notdürftig lauffähig gemacht werden, so bleibt der Schlafwagenschaffner bis zur Weitersendung bei seinem Schlafwagen. Er darf sich jedoch von dem Bahnhof, auf dem der Schlafwagen ausgesetzt wurde, nicht entfernen. Falls dies gesehen muß (z B zum Einkauf von Lebensmitteln und dergleichen), hat er sich zwecks Vermittlung und Hilfe an den Bahnhofsvorstand zu wenden.
Gepäckwagen, die nicht sofort notdürftig lauffähig gemacht werden können, sind umzuladen. Der deutsche Packmeister bleibt bei dem Durchgangsgepäck bis zu dessen Weitersendung. Wegen seines Verhaltens während des Aufenthalts im Durchgangslande gilt das für den Schlafwagenschaffner Gesagte.

(2) Bei Betriebsunfällen im Durchgangsland verunglückte Reisende, die nach ärztlichem Urteil beförderungsfähig sind, sind auf Wunsch, so schnell es die Umstände gestatten, dem Betriebswechselbahnhof unter entsprechender Vormeldung zuzuführen.

(3) Müssen die Reisenden im Durchgangslande aus eisenbahndienstlichen Gründen oder infolge eines Unfalles den Zug verlassen, so bleiben sie mit ihrem Gepäck bis zur Weiterfahrt unter Zollaufsicht.
Wird der Reisende im Falle schwerer Krankheit oder Verletzung nach ärztlicher Feststellung reiseunfähig und unter Mitgabe einer Bescheinigung des Bahnhofsvorstandes, daß er aus einem privilegierten Zuge oder Zugabteil ausgestiegen sei, einem Krankenhause zugeführt, so verbleibt sein Handgepäck nach vorangegangener Zollbeschau zollfrei bei ihm. Soweit besondere Gründe bestehen, ist es in Eisenbahn- oder Zollgewahrsam zu nehmen. Für das in Gewahrsam genommene Gepäck wird bei der Wiederausfuhr ein Zoll nicht erhoben.

(4) Die deutschen und die polnischen Eisenbahnbediensteten haben sich bei ihren Dienstobliegenheiten gegenseitig in jeder Weise zu unterstützen.
 
 

III Tarif, Abrechnung

(1) Es gilt der besondere Tarif Nr 678 mit den über das polnische und Danziger Gebiet durchgerechneten deutschen Tarifsätzen. Die Entfernungen und Wegevorschriften sind in den deutschen Entfernungstafeln, in denen die ostpreußischen Bahnhöfe unter Bemerkungen durch den Zusatz "Ostpr" oder in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sind (vgl auch das Bahnhofsverzeichnis im Anhang zum Ostpreußentarif).

(2) Im Ostpreußenverkehr ist monatlich Rechnung zu legen. Der Verkehr wird durch die Verkehrskontrolle I Frankfurt (Oder) abgerechnet, die auch den Ausgleich der fremden Anteile bei Anträgen auf Erstattung von Fahrgeld, Gepäck- oder Expreßgutfracht und Nebengebühren sowie bei Entschädigungen vornimmt. Die Anträge sind ihr zu diesem Zweck von den regelnden Stellen nach Erledigung regelmäßig zuzuleiten, Entschädigunganträge jedoch nur, wenn hierbei Allein- oder Mithaftung der Polnischen Staatsbahnen in Betracht kommt und die Polnischen Staatsbahnen der Entschädigungsleistung zugestimmt haben.
 
 

IV Fahrausweise

(1) Bei den ausgegebenen fertiggedruckten Fahrkarten unterscheiden sich die Schnellzugzuschlagkarten des Ostpreußenverkehrs (s Abschnitt VI) von denen des Binnenverkehrs durch den Aufdruck "Ostpr" und die Angabe der betreffenden polnischen und Danziger Durchgangsstrecke,
ferner die Fahrradkarten, die Ergänzungsnetzkarten zu Netzkarten, Anschlußnetzkarten, Bezirkskarten, Anschlußbezirkskarten und Bezirksteilmonatskarten (vgl Abschnitt XIV Absatz 3) und die MER-Reisebürofahrscheine (ausgenommen der Schnellzugzuschlagschein) durch den Aufdruck "Ostpreußenverkehr".

(2) Alle Blankokarten des Ostpreußenverkehrs tragen die Überschrift "Ostpreußenverkehr". Es werden vier Muster ausgegeben:

a) Gewöhnliche Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs für Erwachsene und Kinder für Reisen zu normalen Fahrpreisen, ferner für Militär und Hunde, auch Blanko-Ergänzungsfahrkarte, ein gemeinsames Muster für alle Klassen und Zuggattungen,

b) Besondere Blankokarte B des Ostpreußenverkehrs für Erwachsene und Kinder für bestimmte Reisen mit Fahrpreisermäßigung - siehe Tarif -, ein gemeinsames Muster für alle Klassen und Zuggattungen, soweit nicht fertiggedruckte ermäßigte Fahrkarten aufliegen oder Abfertigungs- oder Beförderungsscheine ausgegeben werden.
Diese Blankokarte dient auch als Schülerrückfahrkarte, Blanko-Arbeiterrückfahrkarte und Blanko-Sonntagsrückfahrkarte; in allen anderen Fällen muß auf ihr das vorgesehene Feld wie nebenstehend durchkreuzt werden, um ihre mißbräuchliche Verwendung zur Rückfahrt zu verhindern.

c) Blanko-Ostpreußen-Rückfahrkarte, ein gemeinsames Muster für alle Klassen, nur für Personenzüge (bei Benutzung von D-, FD-, FFD- und L-Zügen sind die tarifmäßigen Zuschlagkarten zu lösen).

d) Besondere Blankokarte des Ostpreußenverkehrs für das Zugbegleitpersonal, ein gemeinsames Muster für alle Klassen und Zuggattungen.

(3) Für die Abfertigungs- und Beförderungsscheine (ausgenommen Militärfahrscheine) sind besondere Blocks zu verwenden, die im Kopf durch Stempelaufdruck oder mit der Überschrift "Ostpreußenverkehr" besonders zu kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren sind.

(4) Das deutsche Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge ist für die Ausstellung von Fahrkarten im Zuge mit zwei Fahrkartenmustern ausgerüstet:

a) Mit dem Muster des Reichsbahn-Binnenverkehrs für Reisen mit Ostpreußenzügen, die das polnische und Danziger Durchgangsgebiet nicht berühren (z B Küstrin Neustadt Hbf - Schneidemühl oder Insterburg - Allenstein);

b) mit dem vorgenannten Muster 2 d des Ostpreußenverkehrs für Reisen mit Ostpreußenzügen durch das polnische und Danziger Gebiet (z B Insterburg - Schneidemühl, Königsberg (Pr) - Berlin).


Auf die Verwendung des richtigen Fahrkartenmusters ist genau zu achten, damit den Reisenden im Durchgangslande keine Unzuträglichkeiten erwachsen.

(5) Der Obersten SA-Führung in München sowie Kriminal- und anderen Polizeibeamten werden die gleichen Blankokarten, mit denen das Zugbegleitpersonal ausgerüstet ist, zur Selbstausfertigung überlassen. Diese Karten können auch ohne Preisangabe ausgefertigt werden; sie tragen alsdann an der für die Eintragung des Preises vorgesehenen Stelle den Stempel der ausfertigenden Stelle und den Vermerk "Gestundet" [vgl PBV I, § 3 (16) und § 12 (5)].
Für solche Reisen nach und von Ostpreußen darf nur die besondere Blankokarte des Zugbegleitpersonals für den Ostpreußenverkehr (Abs 2 d) verwendet werden. Die gilt, da es sich um eine vorschriftsmäßige Blankokarte des Ostpreußenverkehrs handelt, bei Reisen über polnischen und Danziger Durchgangsstrecken ohne Ergänzungsfahrkarte (S Abschnitt XIII, Abs 3 h).

(6) Übergangsbestimmungen (gültig bis längstens 31.10.1936):
Bis zur Ausrüstung mit den neuen Fahrkartenmustern dürfen noch die bisherigen Muster weiter verwendet werden und zwar:

a) Die aufliegenden festen (Edmonsonschen) Schnellzugzuschlagkarten mit dem Aufdruck "Poln. Durchgang" werden aufgebraucht; die alsdann neu aufzulegenden festen Schnellzugzuschlagkarten werden mit dem neuen Muster gedruckt.

b) Als Blanko-Schnellzugzuschlagkarte des Ostpreußenverkehrs dürfen bis zur Lieferung des neuen Blankokartenmusters A wie bisher Blanko-Schnellzugzuschlagkarten des Reichsbahn-Binnenverkehrs mit dem handschriftlichen Vermerk "Poln. Durchgang" ausgegeben werden.

c) Bis zur Lieferung des neuen Blankokartenmuster A dürfen, wie bisher, abgefertigt werden

1) Reisende, die in eine höhere Klasse oder in eine höhere Zuggattung übergehen wollen, bei Abfertigung am Schalter (sonst siehe Abs 4) auf die Blanko-Übergangskarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs,

2) Militärpersonen bei Ausgabe von Blankokarten auf die Militär-Blankokarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs,

3) Hunde bei Ausgabe von Blankokarten auf die gewöhnliche Blankokarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs mit dem Zusatz "Hund".

d) Bis zur Lieferung des neuen Blankokartenmusters B ist wie bisher:
1) Bei allen Fahrpreisermäßigungen, bei denen im Tarif die Verwendung dieses Musters vorgesehen ist, auf gewöhnliche Blankokarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs unter genauer handschriftlicher Bezeichnung der betreffenden Fahrpreisermäßigung abzufertigen,

2) als Arbeiterrückfahrkarte bei Ausgabe von Blankokarten die Blanko-Arbeiterrückfahrkarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs auszugeben,

3) als Schülerrückfahrkarte eine gewöhnliche Blankokarte 2. oder 3. Klasse des Reichsbahn-Binnenverkehrs mit dem Stempel "Rückf" undß0 dem handschriftlichen Zusatz "Schülerrückfahrkarte" ausgegeben, die in Verbindung mit dem Antrag zur Hin- und Rückfahrt gilt,

4) als Sonntagsrückfahrkarte bei Ausgabe von Blankokarten die BlankoSonntagsrückfahrkarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs auszugeben.

e) Bis zur Lieferung des neuen Blankokartenmusters der Ostpreußen-Rückfahrkarte ist wie bisher auf gewöhnliche Urlaubskarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs mit dem handschriftlichen Zusatz "Ostpr" abzufertigen.
Auf die richtige Verrechnung der im Ostpreußenverkehr ausgegebenen Fahrausweise in diesem Verkehr ist besonders zu achten.
 
 

V Eilzugbenutzung

Zur Zeit verkehren über die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken keine Eilzüge, dagegen in Ostpreußen (z B auf den Strecken Königsberg (Pr) - Prostken und Königsberg (Pr) - Allenstein) sowie im übrigen Deutschland. An Reisende, die durchgehende Eilzuabfertigung verlangen (z B von Hannover nach Prostken), sind Personenzugfahrkarten des Ostpreußenverkehrs in Verbindung mit Eilzugzuschlagkarten des Reichsbahn-Binnenverkehrs auszugeben; letztere können bei gebrochener Abfertigung bis zum Zielbahnhof gültig geschrieben werden (PAV § 7(7) und (8) und PBV I § 5(9)). Der die Gültigkeit behandelnde Vermerk auf der Rückseite der Karte ist durchzustreichen. Die Personenzugfahrkarten sind im Ostpreußenverkehr, die Eilzugzuschlagkarten dagegen im Reichsbahn-Binnenverkehr zu verrechnen, da die Polnischen Staatsbahnen hieraus keine Anteile erhalten.

VI Schnellzugbenutzung

(1) Bei Reisen nach und von Ostpreußen sind bei Benutzung von Schnellzügen auf den polnischen und Danziger Durchgangsstrecken im allgemeinen Fahrkarten für alle Züge ausgegeben. Beim Fehlen fertiggedruckter Fahrkarten sind Blankokarten für alle Züge des Ostpreußenverkehrs (s IV) auszugeben.

(2) Die im deutschen Binnenverkehr gebräuchlichen fertiggedruckten Schnellzugzuschlagkarten und Blanko-Schnellzugzuschlagkarten dürfen im Verkehr nach und von Ostpreußen über polnische und Danziger Durchgangsstrecken nicht verwendet werden. Um eine genaue Abrechnung der Schnellzugzuschläge mir den Polnischen Staatsbahnen zu ermöglichen, sind vielmehr im Bedarfsfalle die im Tarif vorgesehenen fertiggedruckten besonderen Schnellzugzuschlagkarten des Ostpreußenverkehrs mit dem Aufdruck "Ostpr" oder bei Ausgabe von Blanko-Schnellzugzuschlagkarten die besondere Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs, die auch als Blanko-Schnellzugzuschlagkarte dient, auszugeben. Als Wegevorschrift sind je nach dem Grenzübergang im Einzelfalle aufzudrucken oder einzutragen z B: Groß Boschpol - Marienburg (Westpr), Firchau - Marienburg (Westpr), Schneidemühl - Deutsch Eylau, Neu Bentschen - Deutsch Eylau, Korsenz - Marienburg (Westpr), Korsenz - Deutsch Eylau.
Das Zugbegleitpersonal darf bei Ausfertigung von Schnellzugzuschlagkarten für Reisen über die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken ebenfalls nur das besondere Blankokartenmuster des Ostpreußenverkehrs verwenden.

(3) Solche besondere Schnellzugzuschlagkarten des Ostpreußenverkehrs sind in Verbindung mit Fahrkarten für Personenzüge im allgemeinen nur auszugeben:

a) Bei Ausgabe von fertiggedruckten Fahrkarten zu ermäßigten Preisen, wenn Schnellzüge benutzt werden und neben dem ermäßigten Preise der volle Schnellzugzuschlag zu zahlen ist.

b) Wenn der Reisenden bis zu seinem Zielbahnhof eine Schnellzugfahrkarte nicht erhalten kann und eine Fahrkarte nach dem zur Lösung neuer Fahrkarten geeigneten weitestgelegenen Bahnhof löst. Die Zuschlagkarte ist in diesem Fall gemäß PAB § 7 (7) und (8) gültig zu schreiben. Der die Gültigkeit behandelnde gedruckte Vermerk auf der Rückseite ist durchzustreichen. (Schnellzugzuschlagkarten des Reichsbahn-Binnenverkehrs dürfen selbstverständlich in dieser Weise nicht gültig geschrieben werden, da sie nach Vorstehendem im Verkehr von und nach Ostpreußen an und für sich ungültig sind; Ausnahme bei Polizeifahrkarten, siehe XV, Abs 2.)

c) Wenn der Reisende nachträglich oder nur auf einer Teilstrecke seiner Reise Schnellzüge benutzen will.

d) Bei Feriensonderzugfahrkarten, wenn auf der Rückreise Schnellzüge benutzt werden.

e) Bei Ausgabe von fertiggedruckten Militärfahrkarten, wenn Schnellzüge benutzt werden.

f) Bei Ostpreußen-Rückfahrkarten, wenn Schnellzüge benutzt werden und keine fertiggedruckten Ostpreußen-Rückfahrkarten für Schnellzüge aufliegen.

(4) Das deutsche Zugbegleitpersonal in den Zügen zwischen Berlin und Ostpreußen meldet alle Fälle, in denen irrtümlich feste Schnellzugzuschlagkarten ohne den Aufdruck "Ostpr" oder Blankoschnellzugzuschlagkarten ihnen den Aufdruck "Ostpreußenverkehr" an Ostpreußenreisende ausgegeben werden, regelmäßig monatlich durch besondere Nachweisung dem Heimatbahnhof Charlottenburg, der diese Nachweisungen gesammelt bis zum 8. des nachfolgenden Monats der Reichsbahndirektion Osten in Frankfurt (Oder) vorlegt. Diese veranlaßt die Abstellung der Unzulänglichkeiten.
Der Reisende ist in diesen Fällen zur Vermeidung von Weiterungen darauf aufmerksam zu machen, daß seine Schnellzugzuschlagkarte für die betreffende polnische und Danziger Durchgangsstrecke ungültig sei. Das polnische Zugpersonal werde diese Karte beanstanden und einen Meldezettel ausstellen. Dies sei jedoch kein Grund zur Beunruhigung für den Reisenden, sondern lediglich eine Verwaltungsmaßnahme, die nur die Deutsche Reichsbahn und die Polnische Staatsbahnen berühre. Ein Geldbetrag werde vom Reisenden nicht nacherhoben werden. Vielmehr regele der deutsche Schaffner jenseits der polnischen und Danziger Durchgangsstrecken bei der Übernahme des Meldezettels die Unregelmäßigkeit in der Weise, daß er auf diesem einen entsprechenden Vermerk mache. Hierdurch sei der Zweck der Maßnahme - Sicherstellung der Anteile der Polnischen Staatsbahnen - erreicht (vgl auch Abschnitt X Abs 4).

(5) Ausnahmen siehe Abschnitt XV Abs 2 und XXI E Abs 1 und 2 sowie die Übergangsbestimmung im Absatz 6 des Abschnitts IV.
 
 

VII Schlaf- und Speisewagen

(1) Die Schaffner der Mitropa fertigen für jeden Schlafwagen als Abrechnungsunterlage für die Polnischen Staatsbahnen eine Benutzungsnachweisung im Pauseverfahren aus und übergeben die Pause dem polnischen Schaffner. Für ISG-Schlafwagen gilt diese Anordnung nicht, da für die Abrechnung andere, hier nicht zu erörternde Vereinbarungen bestehen.
Im übrigen gelten die innerdeutschen Bestimmungen der Schlafwagenvorschrift (DV Nr 725).

(2) Für die Benutzung der Speisewagen der Mitropa gelten die innerdeutschen Bestimmungen.

(3) Speisewagen der ISG verkehren nach und von Ostpreußen nicht.
 
 

VIII Umschreibung von Fahrausweisen auf  kürzere Strecken.
Gültigschreibung von Eilzugzuschlagkarten und Schnellzugzuschlagkarten.
Umwegkarten

(1) Die im Reichsbahn-Binnenverkehr getroffenen Bestimmungen über Umschreibung von Fahrausweisen auf kürzere Strecken gelten auch im Verkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland. Der Reisende kann jedoch die Erstattung des Fahrgeldes für die unbenutzten Strecken nicht beanspruchen.

(2) Wegen Gültigschreibung von Eilzugzuschlagkarten siehe V, von Schnellzugzuschlagkarten VI Abs 3b und XV Abs 2.

(3) Reisende nach und von Ostpreußen mit Fahrausweisen über die Durchgangsstrecke Firchau - Marienburg (Westpr), die irrtümlich die Reise in einem über die Durchgangsstrecke Groß Boschpol - Marienburg (Westpr) fahrenden Zuge ausführen, können die Fahrt auf dieser längeren Strecke gegen Lösung einer Umwegkarte für 116 km Reichsbahnstrecke fortsetzen. Diese Umwegkarte stellt das deutsche Zugbegleitpersonal aus. Auf der polnischen Durchgangsstrecke Groß Boschpol - Marienburg (Westpr) gilt der ursprüngliche Fahrausweis ohne Nachzahlung, da diese Strecke kürzer ist, als die Durchgangsstrecke Firchau - Marienburg (Westpr).
 
 

IX Vorübergehende Unterbringung von Reisenden in einer höheren Wagenklasse

Werden Reisende vom deutschen Zugbegleitpersonal wegen Platzmangels ohne Nacherhebung vorübergehend in einer höheren Wagenklasse untergebracht, so sind die betreffenden Wagen oder Abteile vor Eintritt in das polnische und Danziger Gebiet vorschriftsmäßig durch Umschilderung oder Beklebung umzubezeichnen; das ablösende polnische Zugbegleitpersonal ist zu verständigen.
Das polnische Zugbegleitpersonal verfährt sinngemäß, falls es den Zug bereits auf einem deutschen Betriebswechselbahnhof übernimmt.
 
 

X Nacherhebungen

(1) Das polnische Zugpersonal fertigt
beim Übergang von Reisenden in höhere Wagenklassen, bei Fahrgeldhinterziehungen, vorschriftswidrigen Abfertigungen, Übertretungen des Rauchverbots, Verunreinigung der Personenwagen, Mitführung von Handgepäck in unzulässigem Ausmaß, Mitnahme oder Aufgabe ausgeschlossener Gegenstände oder Mitführung eines gebührenpflichtigen Hundes ohne Fahrkarte
zur Einziehung der fälligen Gebühren für die polnischen oder Danziger Durchgangsstrecken einen Meldezettel über einzuziehende Gebühren nach besonderem Muster A (für den Personenverkehr) oder B (für den Güter- und Expreßgutverkehr) aus.

(2) Werden die unter 1 angeführten Unregelmäßigkeiten vor dem Eintritt in polnischen und Danziger Gebiet oder nach dessen Verlassen vom deutschen Zugbegleitpersonal festgestellt, so findet das vorstehende Nachlöseverfahren keine Anwendung; es ist alsdann lediglich nach den innerdeutschen Bestimmungen zu verfahren.

(3) Das polnische Zugbegleitpersonal erhebt im Durchgangslande von den Reisenden lediglich etwaige Gebühren für unbefugtes Ziehen der Notbremse oder für Beschädigungen der Personenwagen und ihrer Ausrüstung (Bei Zahlungsverweigerung des Reisenden wirkt das deutsche Personal auch bei der Beitreibung dieser Gebühren mit, wenn das polnische Personal entsprechende Meldezettel übergibt.). Alle übrigen Nacherhebungen werden durch die Meldezettel gemäß Abs 1 auf die Deutsche Reichsbahn zur Einziehung vom Reisenden überwiesen und den Polnischen Staatsbahnen von der Deutschen Reichsbahn im Abrechnungswege gutgebracht.

(4) Im einzelnen gilt für die unter 1 und 3 aufgeführten Fälle folgendes:

a) Der polnische Schaffner fertigt den doppelsprachigen Meldezettel in zweifacher Ausfertigung aus und übergibt eine Ausfertigung auf dem nächsten Betriebswechselbahnhof zwecks Nachlösung dem ablösenden deutschen Schaffner, der auf der Pause quittiert; die Pause ist für die Polnischen Staatsbahnen bestimmt. Der polnische Schaffner hat die nachlösepflichtigen Reisenden in dem Nachlösezettel unter Angabe des Platzes (bei D-Zügen) und der Wagennummer sowie der beanstandeten Fahrkarte bestimmt zu bezeichnen, damit die Nachlösung ermöglicht werden kann.
Der deutsche Schaffner hat bei der Übernahme der polnischen Nachlösezettel auf Vorstehendes besonders zu achten, ferner darauf, daß unbedingt die besonderen Kennzeichen der beanstandeten Fahrkarte (z B Reihenbuchstabe, MER-Ausgabestelle Nr ..., Reihe und laufende Nr des MER-Fahrscheins usw) dem Vordruck gemäß im Meldezettel vermerkt sind. Diese Angaben sind gegebenenfalls bei der Nachlösung im Meldezettel nachzutragen, damit die Unregelmäßigkeiten restlos aufgeklärt werden können.
Bei Reisenden, deren Reiseziel oder Umsteigebahnhof ein deutscher Grenz- oder Betriebswechselbahnhof ist, hat der polnische Schaffner auch den Fahrausweis einzuziehen und dem Meldezettel beizufügen, damit diese Reisenden sich am Ziel nicht vor der Übergabe der Dienstgeschäfte an den deutschen Schaffner der Nachlösung entziehen.

b) Der deutsche Schaffner hat, soweit es sich um den Meldezettel A handelt, das Erforderliche in der auf diesem Meldezettel angeordneten Weise zu veranlassen. Hat jedoch der Reisende den tarifmäßigen Fahrpreis bereits bei seiner Abfertigung entrichtet und ist die Ausfertigung des Meldezettels lediglich auf eine unrichtige Abfertigung zurückzuführen, so ist unter entsprechendem Vermerk auf dem Meldezettel von einer Nacherhebung abzusehen und dem Reisenden der für die Weiterfahrt erforderliche Fahrausweis zu überlassen.
Der Meldezettel B ist vom Packmeister der Gepäckabfertigung des Zielbahnhofs oder des Endbahnhofs des betreffenden Ostpreußenzuges zu übergeben und von dieser zu erledigen.

c) Bei starkem Verkehrsandrang können die Meldezettel A, soweit die deutschen Schaffner sie nicht während der Fahrt im Zuge erledigen können, dem deutschen Grenzbahnhof, dem Umsteige- oder dem Zielbahnhof zur Erledigung übergeben werden. Gleiches gilt, wenn der Reisende die Nachzahlung verweigert; in diesem Falle ist der Reisende dem betreffenden Bahnhof vorzuführen, der eine Anzeige wegen Fahrgeldhinterziehung unter Beigabe des Meldezettels vorzulegen hat. Das zuständige Verkehrsamt übersendet zunächst der Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) den Meldezettel mit kurzem Vermerk über die eingeleitete Beitreibung und veranlaßt dann das Erforderliche. Nach Erledigung ist der Vorgang nochmals der Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) zuzuleiten, die für die richtige Zuschreibung der polnischen Anteile verantwortlich ist (s Abs f).

d) Die Nachlösung ist nach dem deutschen Tarif in der Weise vorzunehmen, daß als zurückgelegte Strecke mindestens die Strecke von dem deutschen Grenzaustrittsbahnhof bis zum deutschen Grenzeintrittsbahnhof gilt. Es wird ausdrücklich auf die Anweisung auf den Meldezetteln hingewiesen, wonach für diese polnischen Nacherhebungen nur Blankokarten und Gepäckscheine des Reichsbahn-Binnenverkehrs in Höhe des nachzuerhebenden Betrages auszufertigen sind, da den Polnischen Staatsbahnen ihre Anteile besonders gutgebracht werden.
Ausnahme: Reisende mit Ostpreußen-Rückfahrkarten für Personenzüge und Reisende, die von Nebenstrecken auf den Grenzbahnhöfen (z B von Danzig im Marienburg [Westpr]) eintreffen und dort sofort übergehen, sind häufig nicht im Besitz von Schnellzugzuschlagkarten. Der polnische Schaffner, der auf dem Grenzbahnhof den Zug übernimmt, beanstandet dann das Fehlen dieser Schnellzugzuschlagkarten und fertigt einen Meldezettel A aus.

Würde die Nachlösung gemäß Abs 4 a/d ordnungsgemäß durchgeführt, so müßte zunächst für die rückliegende polnische Durchgangsstrecke eine Blankokarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs in Höhe des nachzuerhebenden Betrages ausgefertigt und dem Meldezettel beigefügt werden; sodann müßte vom Reisenden noch für die anschließenden Reichsbahnstrecken eine tarifmäßige Schnellzugzuschlagkarte bis zum Reiseziel gelöst werden. Der Reisende würde also durch Zahlung des doppelten Schnellzugzuschlags geschädigt; Regelung wäre nur im Erstattungswege möglich.
Um dies zu vermeiden, erhält der Reisende in diesem Ausnahmefall gegen Bezahlung nachträglich eine ordnungsmäßige Schnellzugzuschlagkarte des Ostpreußenverkehrs (s VI) ab Einsteigebahnhof (z B Marienburg [Westpr]) zum Reiseziel. Auf dem polnischen Meldezettel A ist alsdann dem Vordruck gemäß zu vermerken: "Nachträglich Ostpreußen-Schnellzugzuschlagkarte Nr ..... von ..... (z B Marienburg [Westpr]) nach ........ verabfolgt.
e) Die vom Zugbegleitpersonal erledigten Meldezettel A sind von dem Verrechnungsbahnhof, der für den deutschen Schaffner zuständig ist,
die von den Bahnhöfen erledigten Meldezettel A (s Abs c) dagegen von diesen,
die erledigten Meldezettel B von der betreffenden Güterabfertigung
in je 10 tägigen Zwischenräumen unter "Einschreiben" an die Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) einzusenden.

f) Die Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) prüft die Richtigkeit der eingesandten Meldezettel und Unterlagen und bringt den Polnischen Staatsbahnen die ihnen zukommenden Anteile gut. Sie hat nach Richtigstellung der Abrechnung alle Unterlagen über Unregelmäßigkeiten, die durch falsche Abfertigung von Personen oder durch Fehlleitung von Gepäck und Expreßgut entstanden sind, kurzerhand dem zuständigen Verkehrsamt mit dem Ersuchen um Abhilfe zu übermitteln.


XI Fahrpreisermäßigungen

a) Allgemeine Bestimmungen
Es werden die Fahrpreisermäßigungen des innerdeutschen Verkehrs gewährt, ausgenommen die Fahrpreisermäßigungen auf Monatskarten, Teilmonatskarten, Arbeiterwochenkarten, Kurzarbeiterwochenkarten für Angestellte, Schülermonatskarten, Zeitkarten für Besucher von Ferienhalbkolonien, für Kleingärtner und auf Zehnerkarten (wegen Netz- und Bezirkskarten s XIV, wegen Polizeifahrkarten s XV).

b) Ausweise, Abfertigung
Die Anträge und Bescheinigungen zur Erlangung der Ermäßigungen sind dieselben wie im innerdeutschen Verkehr. Das polnische Zugbegleitpersonal ist zur Einsichtnahme in diese Anträge und Bescheinigungen nur berechtigt, soweit sich die Polnischen Staatsbahnen an der betreffenden Fahrpreisermäßigung beteiligen. Bei Fahrpreisermäßigungen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist der die Anträge und Bescheinigungen betreffende Wortlaut im Tarif durch einen starken senkrechten Strich am Rande gekennzeichnet. Ob auf fertiggedruckte (ermäßigte) Fahrkarte, auf Abfertigungs- oder Beförderungsschein oder auf besondere Blankokarte B des Ostpreußenverkehrs für bestimmte Reisen mit Fahrpreisermäßigung (s IV) abzufertigen ist, regelt der Tarif (s III).

c) Begleiter von Schwerkriegsbeschädigten
Reisen Schwerkriegsbeschädigter mit ständiger Begleitung, so wird der Begleiter ohne Fahrausweis gebührenfrei auf Grund des Ausweises des Schwerkriegsbeschädigten mitgefördert, während alleinreisende ständige Begleiter von Schwerkriegsbeschädigten gebührenfrei auf besondere Blankokarte B des Ostpreußenverkehrs für bestimmte Reisen mit Fahrpreisermäßigung abgefertigt werden.

d) Reisen von Schwerkriegsbeschädigten in der 2. Klasse auf Fahrausweis 3.Klasse
Die Vergünstigungen der Benutzung der zweiten Wagenklasse in Schnell-, Eil- und Personenzügen auf Fahrausweise dritter Klasse der betreffenden Zuggattung - auch wenn der Fahrausweis schon eine Ermäßigung einschließt - für deutsche Schwerkriegsbeschädigte und, soweit bescheinigt, für ihre Begleiter gilt uneingeschränkt auch für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken.

e) Besondere Bescheinigung für Stadtkinder zum Landaufenthalt (Nur für Auskunftszwecke)
Bei Entsendung von Kindern zum Landaufenthalt in Gruppen von mehr als 10 Personen nach und von Ostpreußen in der Zeit vom 1. 5. bis 31.10. j Js übergibt der Begleiter der entsandten Kinder ohne Aufforderung dem polnischen Schaffner für statistische und Kontrollzwecke eine besondere Bescheinigung nach Anlage 1. Eine Mitwirkung des deutschen Zugbegleitpersonals ist hierbei nicht vorgesehen.
 
 

XII Tarifzuschläge

Wegen der Tarifzuschläge für Militärpersonen siehe Abschnitt XVIII dieses Merkblattes, für Stadtkinder zum Landaufenthalt und für Durchwanderer Abschnitt B (Besondere Tarifbestimmungen) des Ostpreußentarifs (Tfv 678).
 
 

XIII Ergänzungsfahrkarten

(1) In bestimmten Fällen (s Abs 3) werden Ergänzungsfahrkarten vom deutschen Grenzbahnhof zum deutschen Grenzbahnhof über die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken zu nachstehenden ermäßigten Preisen ausgegeben:
 

ZwischenkmSzSzSzPzPz
I
RM
II
RM
III
RM
II
RM
III
RM
I Groß Boschpol - Marienburg (Westpr)1148,006,004,004,803,20
II Firchau - Marienburg (Westpr)1279,006,704,506,303,60
III Schneidemühl - Deutsch Eylau23213,3010,006,707,905,30
IV Neu Bentschen - Deutsch Eylau31717,5013,208,8010,507,00
V Korsenz- Marienburg (Westpr)40621,0015,8010,5013,308,90
VI Korsenz - Deutsch Eylau34519,0014,209,5011,307,60

(Muster nachstehend.)

(Vorderseite)(Rückseite)
(Klassenfarbe, 1.-3. Klasse, für alle Züge mit rotem Längsstrich und statt des Aufdrucks "Personenzug" mit dem Aufdruck "Für alle Züge").

(2) Die Ergänzungsfahrkarten sind auf dem Abgangsbahnhof, beim deutschen Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge oder auf den deutschen Grenzbahnhöfen zu lösen. Bei größerem Bedarf sind Ergänzungsfahrkarten in Edmonsonscher Form (siehe obiges Muster), sonst Blankokarten A (s IV) auszugeben.
Das deutsche Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge gibt im Bedarfsfalle ebenfalls die besondere Blankokarte des Ostpreußenverkehr zu vorstehenden Preisen aus.

(3) Obige Ergänzungsfahrkarten werden ausgegeben

a) an Mitglieder der Reichsregierung und bestimmter öffentlicher Körperschaften;
b) an Mitglieder des Reichstags;
c) an Zolloberbeamte des Deutschen Reiches;
d) an Inhaber von deutschen Freifahrausweisen (Freikarten und Fahrscheinen) nur in bestimmten Fällen;
e) an Inhaber von Netzkarten, Anschlußnetzkarten, Bezirkskarten, Anschlußbezirkskarten und Bezirksteilmonatskarten;
f) an Angehörige der Landespolizei;
g) an Mitglieder kinderreicher Familien nur bei Fahrt auf Feriensonderzugfahrkarten;

h) Bei Reisen der Obersten SA-Führung in München sowie von Kriminal- und anderen Polizeibeamten, die auf gültige Blankofahrkarten des Ostpreußenverkehrs ausgeführt werden (s Abschnitt IV, Abs 5), sind Ergänzungsfahrkarten nicht erforderlich.

zu a) Mitglieder der Reichsregierung und bestimmter öffentlicher Körperschaften erhalten von der Hauptverwaltung Sonderfahrkarten aus weißem Leinenpapier mit schwarzem Aufdruck.
Diese Sonderkarten tragen die Bezeichnung "Fahrkarte" und gelten nicht für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken. Ihre Inhaber müssen bei Reisen nach und von Ostpreußen für diese Durchgangsstrecken Ergänzungsfahrkarten lösen und erhalten diese gegen Barzahlung im Zuge vom deutschen Zugbegleitpersonal oder bei den Fahrkartenausgaben der Strecken Berlin - Groß Boschpol, Berlin - Firchau, Berlin - Schneidemühl und Berlin - Neu Bentschen sowie im Bezirk der Reichsbahndirektion Königsberg (Pr).

zu b) Die Mitglieder des Reichstags besitzen numerierte Sonderfahrkarten in Buchform mit festen farbigen Umschlag und Einlage. Sie tragen auf der vorderen Außenseite die Bezeichnung der Körperschaft, der der Inhaber angehört und den Aufdruck "Fahrkarte".
Diese Sonderkarten gelten nicht ebenfalls nicht für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken. Ihre Inhaber müssen daher bei Reisen nach und von Ostpreußen für diese Durchgangsstrecken Ergänzungsfahrkarten lösen und erhalten diese entweder gegen Barzahlung im Zuge vom deutschen Zugbegleitpersonal oder gegen bar oder Abgabe von Gutscheinen (im Büro des Reichstags erhältlich) bei den Fahrkartenausgaben der Strecken Berlin - Groß Boschpol, Berlin - Firchau, Berlin - Schneidemühl und Berlin - Neu Bentschen sowie im Bezirk der Reichsbahndirektion Königsberg (Pr). Die gegen Gutschein gestundeten Fahrgelder werden von der zuständigen Verkehrskontrolle I durch Vermittlung der Verkehrskontrolle I Berlin eingezogen [vgl PAB § 62 (16)].

zu c) Zolloberbeamte des Deutschen Reiches werden auf Strecken der Deutschen Reichsbahn zur Kontrolle des Eisenbahnverkehrs auf Grund von Sonderfahrkarten aus weißem Leinenpapier mit schwarzem Aufdruck in Verbindung mit einer von der Zollverwaltung ausgefertigten Ausweiskarte mit Lichtbild frei befördert (Vereinszollgesetz § 60 Abs 4 und Eisenbahnzollordnung § 13 Abs 3). Diese Sonderfahrkarten tragen die Bezeichnung "Fahrkarte", gelten aber nicht für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken. Ihre Inhaber müssen bei Reisen nach und von Ostpreußen für diese Durchgangsstrecken Ergänzungsfahrkarten lösen und erhalten diese gegen Barzahlung im Zuge vom deutschen Zugbegleitpersonal oder bei den Fahrkartenausgaben der Strecken Berlin - Groß Boschpol, Berlin - Firchau, Berlin - Schneidemühl und Berlin - Neu Bentschen sowie im Bezirk der Reichsbahndirektion Königsberg (Pr).

zu d) Ergänzungsfahrkarten sind erforderlich, soweit die Inhaber der genannten Freifahrausweise für die polnische und Danziger Durchgangsstrecken nicht im Besitz polnischer Freifahrausweise oder deutscher Empfehlungsschreiben sind oder keinen Anspruch hierauf haben (s Abschnitt XXI D).

zu e) Wegen Ausgabe von Ergänzungsfahrkarten an Inhaber von Netzkarten, Anschlußkarten, Bezirkskarten, Anschlußbezirkskarten und Bezirksteilmonatskarten s Abschnitt XIV Abs 1.

zu f) Wegen der Ausgabe von Ergänzungsfahrkarten an Inhaber von Polizeifahrkarten (Angehörige der Landespolizei) s Abschnitt XV Abs 2.

zu g)
1 Bei Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien werden nur bei Fahrt auf Feriensonderzugfahrkarten Ergänzungsfahrkarten für die im Ostpreußenverkehr berührten polnischen und Danziger Durchgangsstrecken mit tarifmäßiger Preisangabe je nach der benutzten Zuggattung für Schnell- oder Personenzüge kostenlos unter Beachtung der Tarifbestimmungen (nachstehend Abs 6), wie folgt, abgegeben:

1) Die zum vollen Fahrpreis beförderte erste Person benötigt keine Ergänzungsfahrkarte.

2) Jede Person über 10 Jahre oder zusammen zwei Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten 10. Lebensjahre, die zum halben Fahrpreis befördert werden, erhalten kostenlos zu jeder halben Fahrkarte eine halbe Ergänzungsfahrkarte für die betreffende Zuggattung und Durchgangsstrecke mit tarifmäßiger Preisangabe; ist an Stelle von zwei halben Fahrkarten eine ganze Fahrkarte ausgegeben worden, so ist auch eine ganze Ergänzungsfahrkarte zu verabfolgen.

3) Ein einzelnes weiteres Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre, das frei befördert wird, erhält kostenlos eine halbe Ergänzungsfahrkarte für die betreffende Zuggattung und Durchgangsstrecke mit tarifmäßiger Preisangabe.

2 Die Ergänzungsfahrkarten sind grundsätzlich schon auf dem Abgangsbahnhof und gleichzeitig für die Rückfahrt zu verabfolgen; sie sind mit dem Tage der voraussichtlichen Rückreise abzustempeln und mit dem Stempelaufdruck "Rückf" zu versehen (vgl PAB § 5 (3) und § 6 (5)). Das deutsche Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge oder die deutschen Grenzbahnhöfe geben diese kostenlosen Ergänzungsfahrkarten nur ausnahmsweise aus, wenn der Reisende von einem Privatbahnhof abgefertigt worden ist oder die Ergänzungsfahrkarte auf dem Abgangsbahnhofe irrtümlich nicht ausgegeben wurde. (Verstöße werden verfolgt, da aus Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge bereits durch andere Dienstobliegenheiten stark belastet ist.)

3 Über die kostenlos abgegebenen Ergänzungsfahrkarten ist von den Ausgabestellen - gegebenenfalls auch vom Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge - eine Nachweisung nach folgendem Muster zu führen, die von den Fahrkartenausgaben dem Rechnungswerk beizufügen und deren Endbetrag von den Verkehrseinnahmen abzugeben ist. Die zuständige Verkehrskontrolle I prüft die Richtigkeit dieser Nachweisungen stichweise an der Hand der von den Reisenden abgegebenen Anträge auf Fahrpreisermäßigung nach. Letztere sind unter den Verkehrskontrolle I zu diesem Zweck gegenseitig auszutauschen.
 

Nachweis der kostenlos ausgegebenen Ergänzungsfahrkarten für
kinderreiche Familien im Personenverkehr nach und von Ostpreußen
Lfd
Nr
Name Wohnung Straße Feriensonder-
zugfahrkarte(n)
Ausgegebene Ergänzungsfahrkarten:
Nr von nach Stück Klasse Zug-
gattung
polnische
Durchgangs-
strecke
Betrag
RM Pf
1 2 3 4 5 6
                         
(Im Bedarfsfalle handschriftlich herzustellen)
An
die Verkehrskontrolle I
.......................................

4 Zur Erleichterung der Führung der Nachweisung und zu Kontrollzwecken werden die Anträge zur Erlangung der Fahrpreisermäßigung künftig mit einem anhängenden Gutschein (s Anlage 2) ausgestattet, der die erforderlichen Angaben enthält. Er dient als Beleg für die kostenlos abgegebenen Ergänzungsfahrkarten und wird von der Ausgabestelle zurückbehalten und der Nachweisung beigefügt. Sobald die vorhandenen Anträge zur Erlangung der Ermäßigung ohne Gutschein aufgebracht sind - Zeitpunkt wird s Zt bekanntgegeben - entfällt für das Zugbegleitpersonal die Notwendigkeit der Führung vorstehender Nachweisung. Es rechnet dann mit dem Heimatbahnhof ausschließlich auf Grund der abgenommenen und ergänzten Gutscheine ab.

5 Bei allen übrigen ermäßigten Reisen kinderreicher Familien - auf Fahrkarten zum gewöhnlichen Fahrpreis, auf Sonntagsrückfahrkarten, auf Ostpreußen-Rückfahrkarten und auf Bahn-/See-Karten - sind für die Polnischen Staatsbahnen die Abfertigung nach dem deutschen Tarif auch für sich als verbindlich anerkennen.

6 Zur Unterrichtung für das Zugbegleitpersonal werden nachstehend noch die einschlägigen Tarifbestimmungen erläutert:
Familien mit wenigstens vier unverheirateten leiblichen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und dem elterlichen Hausstand angehören, können bei gemeinschaftlichen Reisen von mindestens zwei Angehörigen einer Familie und zwar

Eltern oder ein Elternteil mit Kindern,
oder Eltern allein,
oder Kinder allein,
die Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien in der 1. bis 3. Klasse der Schnell- und Personenzüge in Anspruch nehmen. Der ermäßigte Fahrpreis errechnet sich hierbei, wie folgt:
a) Die erste Person, z B der Vater, zahlt den vollen Fahrpreis;

b) jede weitere Person über 10 Jahre, z B die Mutter oder ein Kind über 10 Jahre, zahlt den halben Fahrpreis;

c) 2 Kinder vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 10. Jahre zahlen zusammen den halben Fahrpreis; bei einer ungeraden Zahl von Kindern in diesem Alter wird das dritte, fünfte usw. Kind frei befördert;

d) reist ein einzelnes Kind vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 10. Jahre mit Personen über 10 Jahre, so wird es frei befördert;

e) reisen nur Kinder von 4 bis 10 Jahren, so zahlt das erste Kind den halben Preis; von den übrigen Kindern zahlen zwei zusammen den halben Preis, ein einzelnes Kind ist frei.

Als voller Fahrpreis für die erste Person gilt auch der halbe Fahrpreis für ein Kind unter 10 Jahren, wenn nur Kinder unter 10 Jahren unter zusammen reisen
Die Ermäßigung wird gewährt
a) bei Fahrkarten zum gewöhnlichen Fahrpreis,
b) in Feriensonderzügen und in Sonderzügen zu den hohen Festen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten),
c) bei Sonntagsrückfahrkarten,
d) auf Ostpreußen-Rückfahrkarten,
e) auf Bahn-/See-Karten.
7 Wegen Militärfahrkarten siehe Abschnitt XVIII.
XIV Sonderregelung für Inhaber von
Netzkarten, Anschlußkarten, Bezirkskarten,
Anschlußbezirkskarten und Bezirksteilmonatskarten

(1) Obige Karten gelten nicht für die anschließenden polnischen und Danziger Durchgangsstrecken.

(2) Bei seltener Benutzung der Durchgangsstrecken können zu diesen Karten auf dem Abgangsbahnhof, auf dem deutschen Grenzbahnhof oder bei dem deutschen Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge Ergänzungsfahrkarten gegen Barzahlung, gemäß Abschnitt XIII gelöst werden. Bedingung hierfür ist jedoch, daß die in der Überschrift genannten Karten beiderseits der befahrenen polnischen und Danziger Durchgangsstrecken bis zur Landesgrenze gelten. Hiernach ist z B der Inhaber lediglich einer Netzkarte 1 (Ostpreußen) nicht berechtigt, eine Ergänzungsfahrkarte zu lösen, wohl aber der Inhaber einer Netzkarte 2 (Ostpreußen - Berlin) oder der Netzkarten 1 und 3, 1 und 16 usw.

(3) Für häufige Durchfahrten durch das polnische und Danziger Durchgangsgebiet steht den Inhabern obiger Netzkarten die Ergänzungsnetzkarte zur Verfügung, die für die nachstehenden Strecken gilt:

a) Groß Boschpol Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze
b) Firchau Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze
c) Schneidemühl Grenze - Deutsch Eylau Grenze
d) Neu Bentschen Grenze - Deutsch Eylau Grenze
Diese Ergänzungsnetzkarte wird nur ausgegeben an Inhaber von
1) Netzkarten für die ganze Reichsbahn (alle Netze),
2) Netzkarten des Netzes 2,
3) Netzkarten oder Anschlußnetzkarten der Netzte 3, 4 16 und 17, die zu diesen Netzen die Anschlußnetzkarte für das Netz 1 (Ostpreußen) lösen.
(4) Nach den innerdeutschen Bestimmungen darf auf den deutschen Strecken mit Netzkarten und Anschlußnetzkarten 3. Klasse ohne Zuschlag die zweite Klasse Personenzug benutzt werden. Diese Bestimmung gilt bei der Ergänzungsnetzkarte (3) nicht für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken; ebenso ist Fahrtunterbrechung auf diesen Strecken ausgeschlossen.

XV Sonderregelung für Angehörige der Landespolizei

(1) Angehörige der Landepolizei werden im Verkehr nach und von Ostpreußen bei Einzelreisen und in Gruppen bis zu 30 Personen auf Polizeifahrkarten nur bis und ab Landesgrenze - mithin gebrochen - abgefertigt. Für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken erhalten diese Reisenden bei Einzelreisen - bis zu 12 Personen - gegen Barzahlung Ergänzungsfahrkarten nach Abschnitt XIII, bei Beförderung von mehr als 12 Personen ist für obige Durchgangsstrecken Beförderungsschein nach den Bestimmungen für Gesellschaftsfahrten auszufertigen.

(2) Bei Benutzung von Eil- und Schnellzügen werden für Polizeifahrkarten nur Zuschlagkarten für die Reichsbahnstrecken und daher ohne den sonst im Ostpreußenverkehr vorgeschriebenen Aufdruck "Ostpr" oder bei Blankoschnellzugzuschlagkarten "Ostpreußenverkehr" ausgegeben; für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken gelten die Ergänzungsfahrkarten oder der Beförderungsschein, die je nach der benutzten Zuggattung für Schnellzüge oder für Personenzüge lauten. Diese Eil- und Schnellzug-Zuschlagkarten sind daher für die Reichsbahnstrecken bis zum Reiseziel, also für die gesamten Reichsbahnstrecken, gültig zu schreiben.

(3) Bei Sonderzügen für gemischte Fahrten (Personen, Güter und Tiere) richtet sich die Frachtberechnung für Güter und Tiere nach dem Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Teil I B § 52 und dem Deutschen Eisenbahn-Tiertarif, Teil I B § 14. Die Personen werden als Gesellschaftsfahrt abgefertigt.

(4) Vgl auch Abschnitt I 4 A e).

XVI Feriensonderzugverkehr

(1) Für Feriensonderzüge und die Sonderzüge zu den Hohen Festen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) wird im Verkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland über polnische und Danziger Durchgangsstrecken statt der innerdeutschen Fahrpreisermäßigung (331/3 % für Entfernungen bis 500 km und von 40 % für die 500 km übersteigenden Entfernungen - Anstoß) bis auf weiteres eine solche von 50 % für Entfernungen bis 500 km und von 60 % für die 500 km übersteigenden Entfernungen (Anstoß) gewährt. Diese Ermäßigung ist jedoch in allen Fällen auf Feriensonderzug-Reisende zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland beschränkt; bei Benutzung der Feriensonderzüge nach und von Bahnhöfen vor dem polnischen und Danziger Durchgangsgebiet (z B Köln - Schneidemühl oder Firchau - Duisburg) wird nur die innerdeutsche Ermäßigung gewährt.

(2) Es werden ausgegeben:
a) Buchfahrkarten nach folgendem Muster I (Hinfahrt im Sonderzug, Rückfahrt in fahrplanmäßigen Zügen mit wahlfreier Benutzung der in der Buchfahrkarte angegebenen Züge, in Eil- oder Schnellzügen tarifmäßiger Zuschlag gemäß den Bestimmungen unter Abschnitt V und VI). Die Buchfahrkarten gelten durchgehend auch für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken. Die an sich bei Fahrausweisen des Ostpreußenverkehrs nicht zugelassene wahlweise Benutzung der polnischen und Danziger Durchgangsstrecken wird bei diesen Buchfahrkarten des Feriensonderzugverkehrs für die Rückreise durch einen Verrechnungsschein ermöglicht, der zum Zwecke der Abrechnung mit den Polnischen Staatsbahnen in der Buchfahrkarte enthalten ist und der aus einem Teilfahrschein und einem Verrechnungsabschnitt besteht (siehe nachstehendes Muster I). Auf dem Teilfahrschein und dem Verrechnungsabschnitt sind neben der Verbindung, der Klasse und der Nummer der Buchfahrkarte die für die Rückfahrt zugelassenen Wahlwege angegeben, wobei für jeden Wahlweg auf der Vorderseite des Teilfahrscheines und des Verrechnungsabschnittes ein Feld vorgesehen ist. Der Verrechungsabschnitt ist für die Polnischen Staatsbahnen, der Teilfahrschein für die Deutsche Reichsbahn bestimmt. Das entsprechende Feld für die benutzte Strecke ist vom polnischen Schaffner auf dem Teilfahrschein und dem Verrechnungsabschnitt zu lochen, indem beide gegeneinander gefaltet werden. Die anderen Felder (Wege) sind auf Teilfahrschein und Verrechnungsabschnitt übereinstimmend mit Buntstift durchzustreichen. Der Verrechnungsabschnitt ist alsdann vom polnischen Schaffner abzutrennen und an den Heimatbahnhof abzuliefern.
Der deutsche Schaffner stellt alsbald nach Übergabe des Zuges fest, ob die vom polnischen Schaffner vorgenommene Lochung und Kennzeichnung des in der Buchfahrkarte verbliebenen, für die Deutsche Reichsbahn bestimmten Teilfahrscheins mit dem vom reisenden tatsächlich benutzten Weg übereinstimmt. Verneinendenfalls ist der richtige Tatbestand unter Anführung von Tag, Zug und Name des Schaffners auf einem mit dem Teilfahrschein fest zu verbindenden Zettel anzugeben. Der Teilfahrschein ist vom deutschen Schaffner alsdann abzutrennen und an den Heimatbahnhof abzuliefern, der die abgelieferten Teilfahrscheine an die Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) einsendet.

Muster I (Buchfahrkarte)
für Feriensonderzugreisende nach und von Ostpreußen, die auf der Rückfahrt nicht an einen Weg gebunden sein wollen:
Buchfahrkarte
(Braun, mit weißem Längsstreifen)
Die Wegevorschrift ist auf der Innenseite enthalten.

In der Buchfahrkarte enthaltener Verrechnungsabschnitt

a) Vorderseite
Breite 100 mm, Höhe 62 mm
b) Rückseite
Anmerkung:
In den wahlweise gültigen Wegevorschriften des Verrechungsabschnitts muß ein Unterwegsbahnhof des Durchgangslandes angegeben sein. Die Wegevorschriften haben also jeweilig zu lauten:
a) Groß Boschpol - Danzig - Marienburg (Westpr)
b) Firchau - Tczew - Marienburg (Westpr)
c) Schneidemühl - Bydgoszcz - Deutsch Eylau
d) Neu Bentschen - Poznan - Deutsch Eylau
e) Korsenz - Poznan - Deutsch Eylau
f) Korsenz - Bydgoszcz - Marienburg (Westpr)
b) Sonderzugkarten in Zeitkartenform nach untenstehendem Muster II (Hinfahrt im Sonderzug, Rückfahrt in tarifmäßigen Zügen nur über die gleiche, auf der Hinfahrt vom Sonderzug zurückgelegte Strecke, in Eil- oder Schnellzügen tarifmäßiger Zuschlag gemäß Bestimmungen im Abschnitt V und VI). Diese Sonderzugkarten gelten ebenfalls sowohl auf der Hinfahrt mit dem Sonderzuge als auch auf der Rückfahrt mit fahrplanmäßigen Zügen für die gesamte Strecke der polnischen und Danziger Durchgangsstrecken.
Muster II (Sonderzugkarte in Zeitkartenform)
Der Feriensonderzugreisende nach und von Ostpreußen, der zur Rückfahrt wieder den Weg des Sonderzuges benutzen will und an diese Erklärung dann gebunden ist, erhält für Hin- und Rückfahrt lediglich folgende Karte:
 
Vorderseite Rückseite
braun mit weißem Längsstreifen

 

XVII Bahn- / See-Karten

(1) Während der Betriebszeit des Seedienstes mit Ostpreußen werden in bestimmten Verbindungen zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland ermäßigte "Bahn-/See-Karten" unter bestimmten Bedingungen an jedermann ausgegeben (näheres siehe im Tarif für den Seeverkehr mit Ostpreußen vom 4. Mai 1935, Abschnitt I B, § 1, Ziffer I - Tfv 690 -). (Diese "Bahn-/See-Karten" sind nicht zu verwechseln mit den ermäßigten "Ostpreußen-Rückfahrkarten", die in beiden Richtungen nur für den Landweg ausgegeben werden.)

(2) Bahn-/See-Karten gelten zwei Monate und zwar zur Hinfahrt auf dem Landwege, zur Rückfahrt auf dem Seewege oder umgekehrt. Sie werden nur auf Grund eines schriftlichen Antrages ausgegeben, der von den beteiligten Dienststellen und Reisebüros sowie von dem Oberpräsidenten - Wasserbaudirektion - in Stettin, Hakenterasse 4, kostenlos abgegeben wird.

(3) a) Als Fahrausweis für den Seeweg wird eine Blanko-Urlaubskarte mit dem Aufdruck "Personenverkehr Reichsbahn - Privatbahnen/Reedereien" und dem handschriftlichen Zusatz "Bahn-/See-Karte" nach Streichung nur für einfache Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) ausgegeben. Dieser Fahrausweis ist als "Bahn-/See-Karte" im "Seeverkehr mit Ostpreußen" (Tfv 690) zu verrechnen.

b) Als Fahrausweis für den Landweg wird nach und von Reichsbahn-Bahnhöfen die für den Ostpreußenverkehr vorgesehene Blanko-Ostpreußen-Rückfahrkarte, nach, von oder über Privatbahnen die besondere Blanko-Urlaubskarte des "Personenverkehrs Reichsbahn - Privatbahnen/Reedereien" unter entsprechender Abänderung nur für einfache Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) ausgegeben; diese Fahrausweise werden ebenfalls nach Streichung des Wortes "Ostpreußen-Rückfahrkarte" bezw "Urlaubskarte" handschriftlich durch den Zusatz "Bahn-/See-Karte" ergänzt.
Der erstgenannte Fahrausweis ist im Ostpreußenverkehr über den Landweg (Tfv 690), der letztgenannte im "Norddeutschen Privatbahnverkehr (Tfv 690) unter der Überschrift "Bahn-/See-Karten" zu verrechnen. Auch die Verkehrskontrollen I haben die Bahn-/See-Karten in den Abrechnungsheften unter dieser Bezeichnung gesondert nachzuweisen.
Zu 3 a)/b): Der Fahrausweis für die Rückfahrt erhält bei der Lösung den Stempel "Rückfahrt".

(4) Fahrtunterbrechung ist auf den deutschen Eisenbahnstrecken - nicht auf polnischen und Danziger Durchgangsstrecken - auf der Hinfahrt einmal, auf der Rückfahrt dreimal zulässig; für die Schiffsstrecken gelten die besonders bekanntgegebenen Bestimmungen.
 
 

XVIII Militärverkehr

(1) Militärtransporte werden in privilegierten Militärdurchgangszügen nur über die Durchgangsstrecke Firchau Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze befördert.
Einzelreisende deutsche Militärpersonen dürfen die privilegierten Züge und Zugteile des öffentlichen Durchgangsverkehrs benutzen.

(2) Es werden abgefertigt:

A Militärpersonen in privilegierten Militärdurchgangszügen oder Tierbegleiter in einzelnen Wagen, die Zügen des öffentlichen Güterverkehrs beigegeben werden dürfen: Auf Militärfahrkarte (Edmonsonsche oder besondere Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs) oder auf Militärfahrschein - sämtlich ohne Militärergänzungskarten.

B Einzelreisende Militärpersonen in privilegierten Zügen und Zugteilen des öffentlichen Verkehrs:

a) In der 3. Klasse auf Militärfahrkarten (Edmonsonsche), die für die deutschen Strecken sowie die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken durchgehend ausgegeben werden.
Für die Strecken:
a) Groß Boschpol Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze,
b) Firchau Grenze - Marineburg (Westpr) Grenze,
c) Schneidemühl Grenze - Deutsche Eylau Grenze,
d) Neu Bentschen Grenze - Deutsch Eylau Grenze
sind außerdem Fahrpreiszuschläge durch Lösung von Militärergänzungskarten vor dem Eintritt in polnische und Danziger Gebiet beim deutschen Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge oder auf den Bahnhöfen Charlottenburg, Berlin (Zoologischer Garten, Friedrichstraße, Alexanderplatz, Schles Bhf und Stett Bhf), Küstrin Neustadt Hbf, Schneidemühl, Deutsch Eylau, Marienburg (Westpr), Königsberg (Pr), Eydtkuhnen, Stettin, Groß Boschpol, Allenstein, Firchau, Neu Bentschen zu entrichten. Im Bedarfsfalle können die Militärergänzungskarten auch auf anderen Bahnhöfen aufgelegt werden.
Die Preise der Militärergänzungsfahrkarten betragen in der 3. Klasse:
für die Strecke zu a) . . . 2,30 RM
für die Strecke zu b) . . . 2,60 RM
für die Strecke zu c) . . . 4,70 RM
für die Strecke zu d) . . . 6,50 RM
(Über die Strecken Korsenz Grenze - Marineburg (Westpr) Grenze und Korsenz Grenze - Deutsch Eylau Grenze werden keine Militärfahrkarten ausgegeben. da der Weg Breslau - Küstrin Neustadt - Ostpreußen für Militärpersonen erheblich billiger ist.)

b) Bei Dienstreisen in 2. Klasse sind je Militärperson zwei Militärfahrkarten (Edmonsonsche) für die deutschen Strecken sowie die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken durchgehend zu lösen.
Außerdem ist zu jeder Militärfahrkarte eine Militärergänzungsfahrkarte gemäß Absatz a) erforderlich.

c) Bei Benutzung von Eil- oder Schnellzügen sind die tarifmäßigen Zuschläge zu entrichten (vgl V und VI).

d) Bei Ausgabe von Blankokarten ist die neue Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs auszufertigen, in deren Fahrpreis entsprechend dem Vordruck die Fahrpreiszuschläge für Militärergänzungsfahrkarten und bei Benutzung von Eil- und Schnellzügen auch die tarifmäßigen Zuschläge für die benutzte Klasse einzurechnen sind.
Die Blankokarte A ist bei Dienstreisen von Offizieren unter Beachtung vorstehender Berechnungsgrundsätze (2 B b) für die 2. Klasse auszufertigen.
Übergangsbestimmungen (gültig bis längstens 31.10.1936): Solange die neue Blankokarte A nicht vorliegt, ist die Militärblankokarte des Binnenverkehrs unter entsprechender Abänderung und unter Einrechnung der Fahrpreiszuschläge für Militärergänzungskarten für die 3. oder 2. Klasse auszufertigen; da diese Karte jedoch nur für Personenzüge vorgesehen ist, sind in diesem Falle die tarifmäßigen Eil- oder Schnellzugzuschläge nicht einzurechnen, sondern durch Lösung tarifmäßiger Zuschlagkarten zu entrichten.

e) Das Zugbegleitpersonal der Ostpreußenzüge, das mit festen Militärergänzungsfahrkarten in Blockform ausgestattet ist, hat darauf zu achten, daß zu jeder fertiggedruckten (Edmonsonschen) Militärfahrkarte auch die entsprechende Militärergänzungsfahrkarte vorhanden ist, andernfalls hat es diese gegen Barzahlung auszugeben. Bei Blankomilitärkarten, in deren Fahrpreis der Preis der Militärergänzungsfahrkarten schon bei der Abfertigung eingerechnet sein muß, kommt jedoch eine Zulösung von Militärergänzungsfahrkarten beim Zugbegleitpersonal nach vorstehendem nicht in Frage.

(3) Über die in privilegierten Militärdurchgangszügen abgefertigten Fahrten haben die Zugabfertigungen auf den Militärsammelbahnhöfen Königsberg (Pr) Hbf, Schneidemühl und Marienburg (Westpr), auf letzterem nur für die dort zugestellten Wagen, zugweise Abfertigungsnachweisungen nach besonderem Muster im Pauschverfahren zu fertigen. Die Pause erhält der polnische Zugführer bei der Übernahme des Zuges in Chojnice oder Marienburg (Westpr), die Bleischrift ist bis zum 5. des der Abfertigung folgenden Monats eingeschrieben an die Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) einzusenden.

(4) Vergleiche auch Abschnitt I 4 A e) sowie den Anhang 1 zur Kundmachung 9 (Vorschriften, enthaltend den Militärtarif für Eisenbahnen mit Ausführungsbestimmungen [MT]).
 
 

XIX Beförderung von Gefangenen

(1) Gefangene werden in privilegierten (paß- und zollfreien) Sammel- oder Einzelfahrten befördert (Abkommen vom 13.2.1933, RGBl, Teil II vom 14.7.1934, S. 377). Die Beförderung findet bei Sammelfahrten an bestimmten Tagen und in besonders hierfür eingerichteten Wagen mit Durchgang (Gefangenenwagen) statt; einzelne Gefangene werden in besonders eingerichteten oder in gewöhnlichen Wagenabteilen befördert. Die zuständige deutsche Behörde trägt dafür Sorge, daß über jeden Gefangenen ein nicht als Fahrausweis dienender Transportschein nach Maßgabe des genannten Abkommens mitgeführt wird. Dieser enthält Angaben über die Person des Gefangenen und wird von dem deutschen Begleitbeamten (Gefangenenaufseher) im Durchgangslande den Organen der dortigen Sicherheitsbehörden übergeben, die die Fahrt durch das Durchgangsland begleiten

(2) Die deutschen Begleitbeamten (Gefangenenaufseher) versehen ihren Dienst im Durchgangslande auf Grund zweisprachiger Ausweise auf weißem Vordruck, die ihnen von ihrer Dienstbehörde nach Maßgabe obigen Abkommens ausgestellt werden. Diese Ausweise berechtigen zur Überschreitung des Landesgrenze.

(3) Die deutschen Begleitbeamten von Gefangenen müssen im Durchgangslande Feuerwaffen nebst zugehöriger Handmunition bei Einzelfahrten im Gepäckwagen des Zuges, bei Sammelfahrten in einem besonderen Raume des Gefangenenwagen hinterlegen; dies gilt indessen nicht für kurze Handfeuerwaffen nebst zugehöriger Munition. Bei einer Fahrt ohne Gefangene sind jedoch alle Feuerwaffen in der bezeichnete Weise zu hinterlegen.

(4) Die Fahrten werden auf Abfertigungsschein, gegebenenfalls unter Stundung der Gebühren, abgefertigt. In dem Abfertigungsschein ist anzugeben, ob es sich um Sammelfahrten im Gefangenenwagen oder um Beförderung in einem besonders eingerichteten oder einem gewöhnlichen Abteil handelt.
 
 

XX Begleiter von Warensendungen, Tiersendungen, Fahrzeugen

(1) Nichtbeamtete Begleiter von Warensendungen, Tiersendungen, Fahrzeugen müssen, soweit sie in nichtprivilegierten Zügen oder Zugteilen reisen, mit einem behördlichen Personenausweis mit Lichtbild, aber ohne polnischen Sichtvermerk versehen sein (Artikel 102 des Pariser Abkommens); sie müssen sich in solchem Falle auf dem Grenzeingangs- und Grenzausgangsbüro melden, wo auf ihrem Ausweis ein Vermerk über den Grenzübertritt gemacht wird.
Bei Fahrt in privilegierten Zügen oder Zugteilen brauchen die Begleiter keine Paß oder Personenausweis mit sich führen, es sei denn, daß solche Ausweise zeitweise allgemein für alle Reisenden des privilegierten Verkehrs vorgeschrieben sind.

(2) Die Begleiter müssen im Besitz eines Fahrausweises für die benutzte Strecke und bei Reisen im Personenwagen auch für die benutzte Klasse sein (vgl PBV I § 19).

(3) Begleiter von Militärsendungen werden auf Militärfahrschein oder Militärfahrkarte abgefertigt.
 
 

XXI Freifahrt

Die Freifahrausweise der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Fahrschein und Freikarte - einschließlich der auf der Seite 75 Freivo abgebildeten Klappkarte) sowie die am 1. Februar 1930 eingeführte Vereinbarungsfahrkarte gelten nicht auf den polnischen und Danziger Durchgangsstrecken. Für Reisen mit solchen Fahrausweisen nach und von Ostpreußen sind somit noch stets polnische Freifahrausweise - Freischeine und Freikarten ( siehe A und B), deutsche Empfehlungsschreiben (siehe C) oder deutsche Ergänzungsfahrkarten (s Abschnitt XIII 3 d) für diese Strecken erforderlich.

A) Urlaubsreisen
(1) Die Vergünstigung der freien Fahrt für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken wird bei Urlaubsreisen gewährt:

a) Den im Dienst befindlichen Bediensteten (Beamten, Angestellten und Arbeitern) der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und deren freifahrtberechtigten Familienangehörigen;

b) den im Ruhestand befindlichen Beamten, Wartegeldempfängern sowie Sozialrentenempfängern.

c) Personen, die erkrankte Reichsbahnbedienstete, auch im Ruhestand befindliche, oder freifahrtberechtigte erkrankte Angehörige begleiten.
Diese Vergünstigung wird den Begleitpersonen auch zur alleinigen Rückkehr an den Abreiseort des Hinwegs des Erkrankten nach Beendigung der Begleitung gewährt, jedoch nicht zur Abholung des Erkrankten. Voraussetzung ist, daß die Notwendigkeit der Begleitung von einem Arzt bescheinigt wurde, was in dem Antrag zu vermerken ist; die ärztliche Bescheinigung verbleibt bei der anfordernden Dienststelle. Die Inanspruchnahme freier Fahrt auf Grund von Empfehlungsschreiben (C) ist jedoch für Begleitpersonen unzulässig.

d) Privatpersonen und Beamte von deutschen Privatbahnen sind von der Vergünstigung ausgeschlossen, soweit ihnen nicht etwa auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Polnischen Staatsbahnen freie Fahrt gewährt wird.

(2) Die genannten Freifahrtberechtigten erhalten für die fremden Durchgangsstrecken, sofern sie das Fahrgeld hierfür nicht aus eigenen Mitteln entrichten, auf Antrag polnische Freischeine, die unter b) genannten, im Ruhestand befindlichen Bediensteten jedoch nur einen Freischein im Jahre für jede freifahrtberechtigte Person. Diese polnischen Freischeine gelten nur in Verbindung mit dem Reisepaß oder Personenausweis.

(3) Die polnischen Freischeine - Anlage 3 - werden für eine Dauer von 3 Monaten ausgestellt und berechtigen zur Aufgabe von 30 kg Freigepäck. Sie müssen mit der Unterschrift des Inhabers versehen sein. Die Unterschrift ist auf der Vorderseite der Scheine neben dem Trockenstempel unter der polnischen Text: "Podpis wlasciciela biletu" (Unterschrift des Inhabers) anzubringen. Das polnische Zugpersonal locht während der Prüfung im Zuge die Freischeine und vermerkt auf ihnen Tag, Gattung und Nummer des Zuges. Auf die sonst im polnischen Binnenverkehr vorgesehene Abstempelung der Freischeine am Fahrkartenschalter haben die Polnischen Staatsbahnen verzichtet. Bei Fahrtunterbrechung im Durchgangslande ist die Unterbrechung vom Aufsichtsbeamten bescheinigen und der Freischein vor Antritt der Weiterreise bei der Fahrkartenausgabe des Unterbrechungsbahnhofs abstempeln zu lassen.

(4) Die polnischen Freischeine sind von den Antragstellern möglichst frühzeitig. spätestens jedoch 4 Wochen vor Antritt der Reise bei der vorgesetzten Reichsbahndirektion auf dem Dienstwege zu beantragen, da sie erst von der Polnischen Staatsbahndirektion Torun angefordert werden müssen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Namen und Vornamen der Personen, für die freie Fahrt beantragt wird, bei Familienangehörigen auch Familienstand, bei Kindern außerdem Angabe des Alters, ferner Dienststellung des Bediensteten und die hierfür zuständige Wagenklasse, die polnische Durchgangsstrecke, über die der Antragsteller fahren will, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Reise. Für die Anträge ist der bei der Drucksachenverwaltung in Breslau unter der Drucksachennummer 5280 aufgelegte Vordruck "Antrag auf Gewährung freier Fahrt bei Reisen nach und von Ostpreußen sowie Polen und Danzig" zu verwenden.

(5) Wird freie Fahrt nur für Angehörige allein beantragt (z B nur für die Ehefrau), dann ist gleichfalls die Dienststellung des Bediensteten anzugeben. Beantragt ein Bediensteter gleichzeitig für sich und seine Familienmitglieder freie Fahrt, so wird angenommen, daß Hin- und Rückfahrt von sämtlichen Reisenden gemeinsam ausgeführt werden. Wünscht die Ehefrau oder ein anderes Familienmitglied später zurückzureisen, so ist die Ausfertigung getrennter Freischeine für die Angehörigen notwendig. In solchen Fällen ist der Antrag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (z B Besonderer Schein für ...).

(6) Wie wiederholt festgestellt worden ist, haben Reichsbahnbedienstete bei Reisen nach und von Ostpreußen andere polnische Durchgangsstrecken benutzt, als von den Bediensteten beantragt und demzufolge auf den Polnischen Freischeinen angegeben waren. Bei Abweichung von dem im Freischein vorgesehenen Reiseweg werden die Bediensteten auf polnischem und Danziger Gebiet als Reisende ohne gültige Fahrkarte behandelt. Es ist daher Sache jedes Bediensteten, sich bei der Anforderung der Freischeine über den einzuschlagenden Reiseweg schlüssig zu werden und diesen Reiseweg dann auch einzuhalten.

B) Dienstreisen
Für Dienstreisen stehen den deutschen Reichsbahndirektionen und zentralen Ämtern eine begrenzte Anzahl polnischer unpersönlicher Freikarten zur Verfügung, die nach dem Ermessen dieser Stellen in eiligen Fällen auch für Urlaubsreisen - jedoch nicht für Angehörige - ausgehändigt werden können, falls sie für Dienstreisen nicht benötigt werden. Diese Freikarten gelten ebenfalls nur in Verbindung mit dem Reisepaß oder Personenausweis.

C) Empfehlungsschreiben
(1) Sofern in Ausnahmefällen (z B bei Versetzungen, in Todes- oder Krankheitsfällen) die rechtzeitige Anforderung polnischer Freischeine bei der Staatsbahndirektion Torun (s A 4) nicht mehr möglich ist, erhalten die Reichsbahnbediensteten (ausgenommen Begleiter von erkrankten Reichsbahnbediensteten und freifahrtberechtigten erkrankten Angehörigen, siehe A 1 c) von der zuständigen Reichsbahndirektion Empfehlungsschreiben, die von den deutschen Zugführern und Schaffnern im Zuge zu sammeln, mit Wagen- und gegebenenfalls Platznummer zu beschreiben und auf den Betriebswechselbahnhöfen gegen Quittung an die polnischen Zugführer zu übergeben ist. Die Bediensteten bleiben bis zur Aushändigung der polnischen Freischeine im Besitz der dem Empfehlungsschreiben anhängenden Empfangsbescheinigung, die bei Abgabe des Empfehlungsschreiben abzutrennen ist.

(2) Die polnischen Zugführer sorgen auf den hierfür vereinbarten polnischen Grenz- und Unterwegsbahnhöfen für die Ausfertigung der Freischeine und händigen sie unter Einziehung der noch im Besitz des Bediensteten befindlichen Empfangbescheinigung an diesen aus.

(3) Es dürfen nur die mit Polen vereinbarten zweisprachigen Empfehlungsschreiben in deutscher und polnischer Sprache (Drucksache Nr 10414) verwendet werden, nicht aber Empfehlungsschreiben, die nur in deutscher Sprache gedruckt sind (Drucksachennummer 10411). Bei Übergabe unvorschriftsmäßiger Empfehlungsschreiben lehnen die polnischen Bahnhöfe die Ausfertigung des polnischen Freischeins ab.

D) Kostenpflichtige Reisen
Inhaber der eingangs genannten deutschen Freifahrausweise (Freikarten und Fahrscheine), die für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken nicht im Besitz polnischer Freifahrausweise oder deutscher Empfehlungsschreiben sind oder keinen Anspruch darauf haben, erhalten gegen Barzahlung Ergänzungsfahrkarten von deutschem Grenzbahnhof zu deutschem Grenzbahnhof gemäß Abschnitt XIII 3 d.

E) Schnellzugbenutzung
(1) Nach § 13 Abs 8, der Freifahrvorschrift der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Freivo) müssen die Angehörigen von im Dienst befindlichen Reichsbahnbediensteten bei Reisen auf Fahrschein für die Reichsbahnstrecken den halben Schnellzugzuschlag durch Lösung von entsprechenden Schnellzugzuschlagkatren des Reichsbahnbinnenverkehrs entrichten.
Im Verkehr nach und von Ostpreußen wären an sich gemäß Abschnitt VI nur die besonders gekennzeichneten Schnellzugzuschlagkarten mit der Aufschrift "Ostpr" und der Bezeichnung der in Frage kommenden polnischen und Danziger Durchgangsstrecke gültig, für die den Polnischen Staatsbahnen Schnellzugzuschläge für ihre Durchgangsstrecken zugeschrieben werden. Einen Anspruch auf Schnellzugzuschläge für ihre Durchgangsstrecken haben die Polnischen Staatsbahnen jedoch bei Reisen obiger Freischeininhaber nicht, soweit letztere für die polnischen und Danziger Durchgangsstrecken ordnungsgemäße polnische Freischeine für Schnellzüge oder deutsche Empfehlungsschreiben für solche besitzen. Aus diesem Grunde dürfen an obige Freischeininhaber nicht die besonderes gekennzeichneten Schnellzugzuschlagkarten des Ostpreußenverkehrs, sondern wie im Binnenverkehr die gewöhnlichen Schnellzugzuschlagkarten des Reichsbahn-Binnenverkehrs zum halben Preise ausgegeben werden, damit die Polnischen Staatsbahnen bei der Abrechnung nicht trotz der Gewährung freier Fahrt unbeabsichtigterweise Schnellzugzuschläge zugeschrieben erhalten.

(2) Die polnischen Freischeine gelten im allgemeinen nur für Personenzüge, falls sie nicht ausdrücklich für Schnellzüge beantragt werden. Freischeine für Schnellzüge tragen den Vermerk "Wazny na pociagi pospieszene" (= gültig für Schnellzüge). Es empfiehlt sich, im Anforderungsschreiben stets nur polnische Freischeine für Schnellzüge bei der vorgesetzten Reichsbahndirektion anzufordern, damit Schwierigkeiten vermieden werden, wenn aus irgendwelchen Gründen eine andere Zugart, als ursprünglich beabsichtigt, benutzt wird.

(3) An Personen, die trotz dieser Empfehlung nur für Personenzüge gültige Freischeine besitzen, aber auf polnischem und Danziger Gebiet Schnellzüge benutzen, sind die für den Ostpreußenverkehr gültigen Schnellzugzuschlagkarten mit dem Aufdruck "Ostpr B" und zwar zum vollen Preise auszugeben, da die Polnischen Staatsbahnen in solchem Falle Anspruch auf den polnischen Schnellzugzuschlag haben.
 
 

XXII Hunde

(1) Hunde werden auf halbe Personenzugfahrkarte (Edmonsonsche Fahrkarte) oder bei Ausgabe von Blankokarten zum halben Personenzugfahrpreis auf gewöhnliche Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs für Reisen zu normalen Fahrpreisen - Spalte "Hund" - abgefertigt, soweit sie nicht als Gepäck aufgeliefert werden.

Übergangsbestimmung (gültig bis längstens 31.10.1936): Bis zur Ausrüstung mit dem neuen Blankokartenmuster A darf wie bisher bei Abfertigung auf Blankokarte die gewöhnliche Blankokarte des Reichsbahn-Binnenverkehrs verwendet werden; handschriftlicher Zusatz "Hund".

(2) Die Beförderung von Hunden im Hundeabteil des Packwagens ist auf Durchgangsstrecken, über die keine privilegierten Züge sondern nur Kurswagen nach und von Ostpreußen verkehren, z B auf der Durchgangsstrecke Korsenz Grenze - Deutsche Eylau Grenze, ausgeschlossen.

(3) Der Führerhund eines erblindeten deutschen Kriegsteilnehmers wird ohne Hundefahrkarte gebührenfrei auf Grund des Ausweises des Kriegsbeschädigten mitbefördert, wenn der Blinde nicht in Begleitung einer Person reist. Andernfalls ist der Hund gebührenpflichtig gemäß Absatz 1 abzufertigen.

(4) Der Führerhund für Blinde zu Berufsreisen wird gebührenfrei auf gewöhnliche Blankokarte A des Ostpreußenverkehrs abgefertigt, wenn der Blinde allein reist.
 
 

XXIII Abfertigung von Fahrrädern, Schneeschuhen, Rodelschlitten und Faltbooten

Obige Gegenstände dürfen im innerdeutschen Verkehr auf Entfernungen bis zu 900 km auf Fahrradkarte abgefertigt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Ostpreußenverkehr, wobei die etwa erforderlich werdende Umladung auf den polnischen und Danziger Durchgangsstrecken von dem polnischen Personal vorgenommen wird, da die Reisenden im Durchgangsgebiet den Zug nicht verlassen dürfen. Zur Sicherstellung der Abrechnung mit den polnischen Durchgangsbahnen müssen jedoch für jede Zone und für jede Durchgangsstrecke besondere Reihen Fahrradkarten aufgelegt werden, die am Kopf den Aufdruck "Ostpreußenverkehr" tragen. Aus Ersparnisgründen werden solche besonderen Reihen nut in den Verbindungen aufgelegt, in denen Abfertigungen verlangt werden (z B Breslau Hbf und Königsberg [Pr]). Fahrradkarten des Binnenverkehrs - also ohne den Aufdruck "Ostpreußenverkehr" - dürfen nicht verwendet werden.
Soweit besondere Reihen Fahrradkarten nicht aufliegen, sind die Gegenstände im Rahmen obiger Bestimmungen zum Preise der Fahrradkarte für die betreffende Zone auf Gepäckschein abzufertigen, wobei die Mitwirkung des Reisenden bei der Abfertigung, Verladung und Umladung jedoch nicht zu fordern ist. In dem Gepäckschein ist zur Begründung der verbilligten Abfertigung der Gegenstand - gegebenenfalls mit dem Zusatz "unverpackt" - und das Wort "Fahrradkarte" handschriftlich anzuführen.
Über 900 km ist Aufgabe nur als Reisegepäck auf Gepäckschein zulässig und die tarifmäßige Gepäckfracht zu entrichten.
 
 

XXIV Reisegepäck, Expreßgut

(1) Für Reisegepäck sind nur die besondere zweisprachigen Gepäckscheine und Beklebezettel des Ostpreußenverkehrs zu verwenden.

(2) Für Expreßgut gelten die Muster des innerdeutschen Expreßgutverkehrs. S auch I 3.

(3)

a) Das mit den privilegierten (paß- und zollfreien) Durchgangszügen beförderte Gepäck und Expreßgut verbleibt im Durchgangslande im Gewahrsam des deutschen Packmeisters, wenn dieser die genannten Züge durch das Durchgangsland begleitet. Eine förmliche Übergabe des Gutes mit Übergabeverzeichnis an das polnische Personal findet in diesem Falle nicht statt.

b) Soweit kein deutscher Packmeister die Sendungen durch das Durchgangsland begleitet -
z Zt auf den Durchgangsstrecken

Groß Boschpol Grenze - Marienburg (Westpr) Grenze,
Korsenz Grenze - Deutsch Eylau Grenze -
ist das Gepäck und Expreßgut vom Zugbegleitpersonal mit Übergabeverzeichnis (Vordruck Nr 79 504, Druckdirektion Breslau) von Bahn zu Bahn gegen Quittung auszufüllen. Die Bleischrift bleibt bei dem übergebenden Personal, zwei Durchschriften erhält das übernehmende polnische Personal. Die Bleischriften sind sodann täglich dem Heimatbahnhof zu übergeben, der sie gesammelt und monatlich bis zum 5. unter "Einschreiben" an die Verkehrskontrolle I in Frankfurt (Oder) einsendet.

c) Vorübergehende Bestimmung: Bis auf Wiederruf hat auch im Falle a) der deutsche Packmeister im Durchgangslande dem polnischen Zugführer ein Übergabeverzeichnis in doppelter Ausfertigung gegen Quittung zu übergeben. Eine förmliche Übergabe des Gutes findet jedoch nicht statt. Wege Behandlung der Bleischriften des Übergabeverzeichnisses gilt Ziffer 3 b).

d) Für den Internationalen Wechsel- und Durchgangsverkehr gelten besondere Anordnungen.

(4) Im Verkehr zwischen Schlesien und Ostpreußen verkehren z Zt nur über Korsenz - Deutsch Eylau privilegierte Kurswagen, die mit Zügen des Wechselverkehrs befördert werden; ein deutscher Packwagen wird also nicht durchgeführt.
Zur Vermeidung von Verschleppungen ist Gepäck und Expreßgut über obige Durchgangsstrecke außer mit den üblichen Beklebezetteln noch mit einem besonderen Beklebezettel mit grüner Umrandung zu versehen und zwar im Verkehr von Schlesien von den Gepäckabfertigungen Breslau Hbf (für das dort abgehende Gut), Trachenberg (für das dort übergehende Gut), im Verkehr von Ostpreußen von den Gepäckabfertigungen Königsberg (Pr) Hbf (für das dort abgehende Gut) und Deutsch Eylau (für das dort übergehende Gut). Diese Beklebezettel sind bei der Drucksachenverwaltung Breslau unter folgenden Nummern aufgelegt:
Nr 5958 für die Durchgangsstrecke Deutsch Eylau Grenze - Korsenz Grenze,
Nr 5962 für die Durchgangsstrecke Korsenz Grenze - Deutsch Eylau Grenze.
(5) Wegen Abfertigung von Fahrrädern von Fahrrädern, Schneeschuhen, Rodelschlitten und Faltbooten siehe Abschnitt XXIII.

(6) Übergangsbestimmung (Gültig bis längstens 31.10.1936): Bis zur Ausrüstung mit den neuen Gepäckscheinmustern dürfen noch die bisherigen Gepäckscheinmuster des Reichsbahn-Binnenverkehrs benutzt werden.
 
 

XXV Erstattungen

(1) Für Anträge auf Erstattung von Fahrgeld, Gepäck- oder Expreßgutfracht oder von Nebengebühren sowie für Anträge auf Entschädigung für Verlust, Minderung, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Gepäck und Expreßgut sind die deutschen Eisenbahnen regelnde Verwaltung. Zuständig ist für Anträge auf Erstattung von Fahrgeld, Gepäck- und Expreßgutfracht oder von Nebengebühren diejenige Eisenbahn, die die Gebühren vereinnahmt hat (bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft das betreffende Reichsbahn-Verkehrsamt); für Anträge auf Entschädigung für Verlust, Minderung, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung bei Gepäck und Expreßgut die Versand- oder Endbahn, je nachdem der Entschädigungsantrag bei dieser oder jener Bahn angebracht worden ist (bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft die betreffende Reichsbahndirektion).

(2) In dringenden Ausnahmefällen (z B bei Fehlabfertigung oder Mittellosigkeit) sind das Reichsbahn-Verkehrsamt Küstrin Neustadt, die Fahrkartenausgaben der Fernbahnhöfe der Berliner Stadtbahn und die Fahrkartenausgabe Schneidemühl durch besondere Anordnung ermächtigt, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit Fahrgelderstattungsanträge des Ostpreußenverkehrs an Ort und Stelle zu erledigen.


Anlagen
Anlage 1  Bescheinigung bei Beförderung von Kindern zum Landaufenthalt (Formblatt)
Anlage 2  Gutschein für kinderreiche Familien (Formblatt)
Anlage 3  Muster eines polnischen Freischeines (Vorder- und Rückseite)
Anlage 4  Übersicht der durchgehenden Züge und Kurswagen zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland

Homepage Thomas Noßke 2007 www.epoche2.de Epoche II Daten, Fakten, Dokumente Ende