Die Prüfungsausschüsse
Am Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur sind zwei Prüfungsausschüsse eingerichtet, in denen über prüfungsrechtliche Fragen und Anträge auf Basis der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, sowie weiterer Hochschulordnungen und Landesgesetze beraten und entschieden wird. Die Arbeit der beiden Prüfungsausschüsse teilt sich auf die Studiengänge wie folgt auf:
- Bachelorstudiengang »Soziale Arbeit« (BASA) und Masterstudiengang »Systemische Soziale Arbeit« (MSA)
- Bachelorstudiengang »Kultur- und Medienpädagogik« (KMP), Masterstudiengang »Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft« (AMKW) und Masterstudiengang »Angewandte Sexualwissenschaft« (ASW)
Zuständigkeiten und Kontakthinweise
Die Vorsitzenden beider Ausschüsse erreichen Sie über das Funktionspostfach »pruefungskommission_smk@hs-merseburg.de«. Bitte senden Sie an die Vorsitzenden gerichtete Anliegen grundsätzlich an diese Adresse bzw. setzen Sie die Adresse mindestens in Kopie wenn Sie sich an die Vorsitzenden persönlich wenden. Wichtig: Prüfungsrechtliche Anliegen von externen E-Mails, die nicht aus der Domäne @hs-merseburg bzw. @stud.hs-merseburg stammen werden aus Datenschutzgründen nicht beantwortet. Schicken Sie Anliegen daher immer von Ihrer Hochschuladresse.
Kultur- und Medienpädagogik (BA), Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft (MA) & Angewandte Sexualwissenschaft (MA)

Soziale Arbeit (BA) & Systemische Soziale Arbeit (MA)

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Wenn Sie bereits Studien- oder Prüfungsleistungen (z.B. in einem früheren Studium) absolviert haben, die auch in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich vorgesehen sind, dann können Sie sich diese Leistungen anerkennen lassen, ohne sie erneut absolvieren zu müssen. Wenn der/die Modulverantwortliche feststellt, dass die früher absolvierte Leistung der im Studiengang vorgeschriebenen entspricht, werden Ihnen in der Regel Credits und Note der früheren Leistung in Ihrem Leistungskonto gutgeschrieben.
- Auf dem allgemeinen Formular der Hochschule »Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen« listen Sie die Prüfungsleistung(en) auf, deren Anerkennung Sie beantragen möchten. In der linken Spalte führen Sie jeweils die Prüfungsleistung auf, die Sie absolviert haben (Vorleistung), in der rechten Spalte die Prüfungsleistung in Ihrem aktuellen Studiengang am Fachbereich, die sie durch die Anerkennung ersetzen möchten. Das Formular ist hier rechts verlinkt, Sie finden es in der jeweils aktuellen Fassung auf der Seite des Studierenden-Servicepoints.
- Für jede Prüfungsleistung, deren Anerkennung Sie beantragen füllen Sie entsprechende Modul-Formular unseres Fachbereichs aus (»Anerkennung von Prüfungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Prüfungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur«). Das Fomular finden Sie ebenfalls rechts verlinkt - als pdf und als ausfüllbares Word-Dokument. Dort ist auch ein Dokument mit Ausfüllhinweisen.
- Über die Anerkennung einer Prüfungsleistung entscheidet zunächst der/die Modulverantwortliche. Dort legen Sie das Modul-Fomular inklusive erforderlicher Belege (z.B. Auszug aus der Modulbeschreibung im früheren Studiengang) zur Entscheidung vor. Es empfiehlt sich, hierzu einen Sprechstundentermin auszumachen. Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular mit seiner/ihrer Einschätzung auch direkt unterschrieben an den zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden weiterleiten.
- Alle durch die Modulverantwortlichen genehmigten Anerkennungen reichen Sie in Papierform gesammelt beim zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden ein. Einzureichen sind:
- Alle einzelnen Modul-Formulare (»Anerkennung von Prüfungsleistungen & Anrechnung von Modul- und Prüfungs-(Teil-)Leistungen im Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur«) mit Unterschrift der Modulverantwortlichen (Der/die Modulverantwortliche kann das Modul-Formular ggfs. auch direkt unterschrieben an den zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden weiterleiten).
- Original-Belege über die zur Anerkennung eingereichten Vorleistungen
- Hochschulformular »Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen« mit allen zur Anerkennung aufgelisteten Prüfungsleistungen
- Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung und veranlasst die Eintragung in Ihre Studien- und Prüfungsübersicht.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen: Formulare und Hinweise
Quereinstieg/Einstieg in ein höheres Fachsemester
Bei einem Studienbeginn im höheren Fachsemester stellt sich insbesondere die Frage danach, welche Studien- und Prüfungsleistung Ihnen aus früheren Studiengängen im Detail anerkannt werden und wie Ihr weiterer Studienverlauf am Fachbereich gestaltet werden soll. Im Rahmen Ihrer Bewerbung fand hierzu zwar bereits eine basale Überprüfung statt, ob Ihnen ausreichend Credits aus früheren Studiengängen anerkannt werden können, die detaillierte Prüfung und inhaltliche Zuordnung erfolgt aber erst dann, wenn Sie sich entschließen, den Studienplatz anzunehmen und Ihr Studium im höheren Semester an unserem Fachbereich aufzunehmen. Hierunter beschreiben wir Ihnen das Vorgehen nach Aufnahme des Studiums.
- Im Rahmen Ihrer Bewerbung auf das höhere Fachsemester wurden Ihre Vorleistungen grundlegend geprüft und bei einer Mindestzahl an Credits Ihre Einstufung ins höhere Fachsemester genehmigt.
- Unmittelbar nach Studienbeginn vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit der Studiengangsleitung oder der Studienfachberatung des Studiengangs. Der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) geht mit Ihnen die Vorleistungen und Module im Studiengang am Fachbereich einzeln durch und entscheidet im Detail darüber, welche Module/Prüfungen Ihnen anerkannt werden. Eventuell wird der/die Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) bei einzelnen Leistungen die jeweilige Modulverantwortung um Entscheidung bitten. Gleichzeitig erstellen Sie gemeinsam einen Plan über den weiteren Studienverlauf und die noch zu absolvierenden Prüfungen.
- Das Votum über die gesamte Liste an Anerkennungen wird dann von Ihnen und dem/der Studiengangsleiter(in)/-fachberater(in) an den Prüfungsausschuss geschickt. Dort wird in der Folgezeit die prüfungsrechtliche Anerkennung vorgenommen.
Quereinstieg/Einstieg in ein höheres Fachsemester: Studiengangsleitungen und -fachberatung
Prüfungsanmeldung und Fristen
Für alle Prüfungen am Fachbereich müssen Sie sich im Vorfeld anmelden und es gelten vorab festgelegte Fristen oder Termine zum Ablegen bzw. Einreichen der Prüfung. Die operative Prüfungsdurchführung liegen im Verantwortungsbereich der Prüfer_innen und des Prüfungsamts/Studierenden-Service-Points ohne Beteiligung des Prüfungsausschusses, z.B.
- reguläre Festlegung von Fristen und Terminen
- reguläre Fristverlängerungen und Abmeldungen von Prüfungen (etwa durch Einreichung einer attestierten Arbeitsunfähigkeit)
Der Prüfungsausschuss kommt immer dann ins Spiel, wenn Einzelfallentscheidungen - beispielsweise zu Fristversäumnissen, -verlängerungen oder Widersprüchen - etwa aufgrund persönlicher Härtefälle nötig werden.
Hierunter haben wir Ihnen einige der häufigen Fragen und Mythen über Prüfungsanmeldung zusammengestellt.
Ja. Das gilt ausnahmslos. Zu jeder Prüfung, die Sie in einem Semester ablegen möchten, müssen Sie sich - je nach Prüfung - entweder in der zentralen Anmeldephase oder der sonstigen Anmeldezeit im HIS für die Prüfung anmelden. Wenn Sie nicht angemeldet sind können Sie die Prüfung in dem Semester nicht ablegen.
Nein. Auch wenn Sie eine Prüfung in der Vergangenheit nicht bestanden haben, werden Sie zur Wiederholungsprüfung NICHT automatisch angemeldet. Dieses Gerücht hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Auch für einen Wiederholungsversuch MÜSSEN Sie sich zwingend anmelden. Allerdings: Auch wenn Sie sich nicht anmelden, erhalten Sie automatisch nach 12 Monaten einen erneuten Fehlversuch (5.0) eingetragen, weil Sie eine nicht bestandene Prüfung innerhalb eines Jahres nachholen müssen. Kurzum, für Wiederholungsprüfungen gilt: Wenn Sie eine Prüfung im Folgejahr/-semester erneut ablegen wollen, müssen Sie sich anmelden; wenn Sie sich innerhalb eines Jahres nicht anmelden erhalten Sie trotzdem eine 5.0 als weiteren Fehlversuch.
Nein. Wenn Sie sich nicht zur Prüfung angemeldet haben, dürfen Sie die Klausur nicht mitschreiben. Der/die jeweilige Prüfer_in kann vor Ort nicht beurteilen, ob Sie berechtigt sind, eine Prüfung abzulegen, oder ob Sie das aus verschiedenen Gründen (z.B. Exmatrikulation von Amts wegen) nicht sind. Das heißt, der/die Prüfer_in kann nicht unterscheiden, ob Sie “nur” vergessen haben, sich zur Prüfung anzumelden oder ob Sie nicht angemeldet sind, weil Sie keine Prüfung an der Hochschule ablegen dürfen. Deshalb kann es auch keine “Kulanz vor Ort” geben und Sie dürfen die Klausur nicht mitschreiben.
Sollten Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, so müssen Sie diese innerhalb eines Jahres wiederholen. Manche Prüfungen im Fachbereich werden in jedem Semester angeboten, manche Prüfungen nur jährlich. Bei Prüfungen, die jedes Semester angeboten werden, können Sie also direkt im Folgesemester einen Wiederholungsversuch antreten, können aber auch ein Jahr warten (z.B. weil Sie die dazugehörige Vorlesung noch einmal besuchen möchten). Auch zu Wiederholungsprüfungen müssen Sie sich anmelden. Insgesamt haben Sie drei Versuche für eine Prüfung. Sollten Sie diese nicht bestehen (auch eine nicht innerhalb eines Jahres angetretene Folgeprüfung gilt als erneuter Fehlversuch) haben Sie den Prüfungsanspruch endgültig verloren und können den Studiengang nicht weiterstudieren.
Sollten Sie eine Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben, nicht absolvieren können und sich abmelden wollen, dann reichen Sie bitte das Formular über die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit mit Unterschrift und Stempel Ihres/r behandelnden Arztes/Ärztin (Krankenschein oder ärztliche Bescheinigung für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit) unverzüglich per E-Mail an studierenden-service-point@hs-merseburg.de beim Studierenden-Service-Point ein. Ein Postversand des Belegs ist nicht notwendig. Sie brauchen sich auch nicht zusätzlich beim Prüfungsamt oder Ihren Prüfer*innen zu melden. Die Abmeldung per E-Mail beim Studierenden-Service-Point genügt.
Prüfungsanmeldung und Fristen: Links und Dokumente
Nachteilsausgleich
Studierende, die aufgrund einer körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung längerfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, können gemäß § 15 Abs. 7–8 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Hochschule Merseburg einen Nachteilsausgleich beantragen.
Ein Nachteilsausgleich soll sicherstellen, dass Studierende ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit unter fairen Bedingungen zeigen können. Ziel ist der Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen oder Beeinträchtigungen, nicht die Angleichung allgemeiner Unterschiede. Die Anforderungen an Inhalt und Niveau einer Prüfungsleistung bleiben dabei unverändert.
Nicht jede individuelle Unterschiedlichkeit stellt bereits einen Nachteil dar. Unterschiedliche schulische Vorkenntnisse, Lerngewohnheiten oder Lebenssituationen gehören zur normalen Vielfalt eines Studiums. Beispiele:
- Wer in der Schule weniger Mathematikunterricht hatte, kann in Statistik größere Schwierigkeiten haben – das ist keine außergewöhnliche Beeinträchtigung.
- Wer neben dem Studium arbeitet, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat weniger Lernzeit – das ist grundsätzlich kein außergewöhnlicher Nachteil.
Liegt jedoch eine außergewöhnliche Belastung vor, etwa durch eine chronische Erkrankung, eine nachgewiesene psychische Beeinträchtigung, eine akute familiäre Krisensituation oder eine besondere Pflegesituation, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. In solchen Fällen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die außergewöhnliche Belastung besteht, und entsprechende Nachweise (z. B. ärztliches oder psychologisches Attest, amtliche Bescheinigung o. Ä.) sind erforderlich.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs in Absprache mit den Prüferinnen und der/dem Studierenden. Dabei wird auch geprüft, ob die beantragte Maßnahme keinen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen Studierenden darstellt. Die Entscheidungen orientieren sich an den Grundsätzen der Chancengleichheit, Zumutbarkeit und Gleichbehandlung.
Anträge auf Nachteilsausgleich sind 6 Wochen vor den Anmeldungen zu zentralen Prüfungen schriftlich oder per E-Mail einzureichen und sollten eine Begründung sowie geeignete Nachweise enthalten. Eine frühzeitige Beratung – insbesondere durch den Behindertenbeauftragten der Hochschule Merseburg – wird empfohlen.
Die Fristen zur Einreichung von Anträgen sind jeweils der 30. November (Wintersemester) und der 15. Mai (Sommersemester).
Hinweis zum Datenschutz: E-Mails sind technisch gesehen in der Regel nicht verschlüsselt. Bitte senden Sie Anträge und Unterlagen daher ausschließlich von Ihrer Hochschul-E-Mail-Adresse aus, um eine sichere Zuordnung und Verarbeitung zu gewährleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente übermitteln möchten, können Sie diese alternativ auch persönlich oder postalisch beim Prüfungsamt einreichen.
Nicht jede Erkrankung oder gesundheitliche Beeinträchtigung erfordert einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich längerfristiger oder außergewöhnlicher Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit dauerhaft oder wiederkehrend beeinflussen.
Wenn Sie hingegen akut erkranken, genügt in der Regel eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest). Diese wird beim Prüfungsamt eingereicht, nicht beim Prüfungsausschuss.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Nachteilsausgleich und keine Entscheidung des Prüfungsausschusses erforderlich.
Die Prüfungsordnung sieht vor, dass sich die Bearbeitungszeit automatisch um den Zeitraum der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit verlängert.
Beispiel:
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit Ihrer Bachelorarbeit erkranken, reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfach beim Prüfungsamt ein. Die Abgabefrist verlängert sich um die Dauer der Krankschreibung.
Dasselbe gilt auch für andere Prüfungsformen, z. B. Hausarbeiten oder Klausuren, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können.
Ein außergewöhnlicher Nachteil liegt vor, wenn eine studien- oder prüfungsrelevante Beeinträchtigung besteht, die über das übliche Maß individueller Unterschiede hinausgeht – etwa bei einer anerkannten Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einer nachgewiesenen außergewöhnlichen familiären Belastung.
Ja. Auch individuelle oder familiäre Herausforderungen können einen Nachteilsausgleich begründen, wenn sie außergewöhnlich sind – zum Beispiel bei der Pflege naher Angehöriger oder in akuten Krisensituationen. In solchen Fällen ist nachvollziehbar darzulegen, worin die besondere Belastung besteht, und entsprechende Nachweise sind erforderlich.
Beispiele sind:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen,
- Nutzung technischer oder ergonomischer Hilfsmittel,
- Ruhepausen während der Prüfung,
- Durchführung einer Einzelprüfung statt Gruppenprüfung,
- Anpassung des Prüfungsformats (z. B. mündlich statt schriftlich).
Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der vorgelegten Nachweise und der oben genannten Grundsätze.
Der Antrag wird formlos beim Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt oder direkt an den jeweiligen Vorsitzenden (Prof. Lemke oder Prof. Borchert) eingereicht. Der Antrag sollte die Beeinträchtigung beschreiben, den gewünschten Nachteilsausgleich benennen und geeignete Nachweise enthalten. Die Fristen sind oben genannt. Eine spätere Antragstellung für zentrale Prüfungen in dem Semester ist in der Regel nicht, bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. akute Erstdiagnose) möglich.
Ja. Ein psychologisches Attest kann ausreichend sein, sofern es von einer fachlich qualifizierten Person (z. B. approbierter Psychotherapeutin, Fachärzt*in für Psychiatrie oder Psychosomatik) stammt und die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Prüfungssituation nachvollziehbar beschreibt. Entscheidend ist, dass deutlich wird, welche konkreten Einschränkungen bestehen und in welchen Prüfungsformen diese relevant werden.
Nein. Diagnosen müssen nicht genannt werden. Wichtig ist, dass die Ärztin oder der Arzt bzw. die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut eine individuelle, qualifizierte Stellungnahme verfasst, aus der hervorgeht,
- welche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Prüfungssituation bestehen,
- bei welchen Prüfungsformen diese Beeinträchtigungen relevant werden, und
- dass die geschilderten Auswirkungen eine außergewöhnliche Herausforderung über das normale Maß individueller Unterschiedlichkeiten hinaus darstellen.
Eine genaue Diagnose kann für den Prüfungsausschuss hilfreich sein, ist aber keine Voraussetzung. Aus Gründen der Diskretion kann sie selbstverständlich weggelassen werden.
Wichtig ist, dass es sich um eine qualifizierte Beurteilung handelt, die die Situation nachvollziehbar beschreibt. Sehr kurze oder allgemein gehaltene Bestätigungen (z. B. ein Satz des Hausarztes ohne nähere Erläuterung) sind häufig nicht ausreichend, weil sie keine Einschätzung zur konkreten Prüfungssituation ermöglichen. Eine etwas ausführlichere, verständlich formulierte Stellungnahme erleichtert dem Prüfungsausschuss eine faire Entscheidung.
Nachweise sollten möglichst aktuell sein, in der Regel nicht älter als zwei Jahre. Bei langfristigen oder chronischen Beeinträchtigungen kann ein älteres Attest mit einer aktuellen Bestätigung ausreichend sein.
Ja. Der Antrag auf Nachteilsausgleich und die zugehörigen Nachweise können schriftlich oder digital (z. B. per E-Mail als PDF-Dateien) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: E-Mails sind in der Regel nicht verschlüsselt. Verwenden Sie daher ausschließlich Ihre Hochschul-E-Mail-Adresse, um die sichere Zuordnung zu gewährleisten. Wenn Sie besonders sensible Dokumente versenden möchten, können Sie diese alternativ persönlich oder postalisch beim Prüfungsamt oder beim jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreichen.
